532 Nr. 89. 1916.
Für Kälber bis 100 Pfund lebend Gewicht “ 60,— für 50 kg
von 100 bis 150 Pfund „ 80,— „ „ „
150 200 „ 100, „
über 200 Pfund (Mastkälber und Doppellender) ,, 120— « ,
Die Preise der höheren Gewichtsklasse dürfen jedoch nur dann gezahlt werden,
* die Tiere die Gewichtsgrenze der vorigen Klasse um mindestens 1 Pfund überreiten.
Schwerin, den 7. Juni 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 8. Juni 1916, betreffend Höchstpreise für Rind-- und
Kalbfleisch.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin über Hoöchstpreise für Rind- und Kalbfleisch wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 8. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Rind= und Kalbfleisch.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der
Ausführungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern nom
8. April 1916 werden hierdurch für das Gebiet des Großherzogtums für Fleisch bester
Beschaffenheit bis auf weiteres folgende Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher
festgesetzt:
I. Rindfleisch.
Mürbebraten (Fileh) Pfund -7 3.—
Schieres Fleisch .."......... « „ 2,80
Rücken ohne Knochen . ....... ,,»2,80
Rücken mit Knochen ......... ,,,,2,50
Rippe ............. »,,2,50
Brust unb Blatt . .......... „ „ 2,20
Alles übrige Rindfleisch .......... „ „ 1,90
Knochen mit Mark