Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

532  Nr.  89.  1916.

Für  Kälber  bis  100  Pfund  lebend  Gewicht  “  60,—  für  50  kg

von  100  bis  150  Pfund  „  80,—  „  „  „

150  200  „  100,  „

über  200  Pfund  (Mastkälber  und  Doppellender)  ,,  120—  «  ,

Die  Preise  der  höheren  Gewichtsklasse  dürfen  jedoch  nur  dann  gezahlt  werden,

*  die  Tiere  die  Gewichtsgrenze  der  vorigen  Klasse  um  mindestens  1  Pfund  überreiten.


Schwerin,  den  7.  Juni  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Rind--  und
Kalbfleisch.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Hoöchstpreise  für  Rind-  und  Kalbfleisch  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Rind=  und  Kalbfleisch.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  nom
8.  April  1916  werden  hierdurch  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  für  Fleisch  bester
Beschaffenheit  bis  auf  weiteres  folgende  Höchstpreise  bei  der  Abgabe  an  den  Verbraucher
festgesetzt:

I.  Rindfleisch.

Mürbebraten  (Fileh)  Pfund  -7  3.—
Schieres  Fleisch  ..".........  «  „  2,80
Rücken  ohne  Knochen  .  .......  ,,»2,80
Rücken  mit  Knochen  .........  ,,,,2,50
Rippe  .............  »,,2,50
Brust  unb  Blatt  .  ..........  „  „  2,20
Alles  übrige  Rindfleisch  ..........  „  „  1,90

Knochen  mit  Mark