Ar. 71. 399
Regierungs-Blatt
für das
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 29. April 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Berichtigung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande. (2) Bekannt-
machung, betreffend den Verkehr mit Branntwein. (3) Bekanntmachung,
betreffend zuckerhaltige Futtermittel. (4) Bekanntmachung, betreffend
Verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken. (5) Bekanntmachung
zur Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Januar/6. April 1916
über den Verkehr mit Vieh und Fleisch.
II. Abteilung.
— —
(1) Bekanntmachung vom 19. April 1916 zur Berichtigung der Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande.
Das stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps hat seine Bekannt-
machung vom 16. September 1915 Rbl. Nr. 160 — dahin berichtigt, daß
der erste Satz lautet:
1. Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt, oder
einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur ein-
wandfreien Feststellung seiner Persönlichkeit oder der Unverdächtig-
keit seines Umhertreibens in Sicherheitshaft genommen werden.
Schwerin, den 19. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Walter.
— — 102