Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar. 71. 399 
Regierungs-Blatt 
für das 
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 29. April 1916. 
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Berichtigung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 
1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande. (2) Bekannt- 
machung, betreffend den Verkehr mit Branntwein. (3) Bekanntmachung, 
betreffend zuckerhaltige Futtermittel. (4) Bekanntmachung, betreffend 
Verbot des Hausiervertriebes von Kriegerandenken. (5) Bekanntmachung 
zur Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Januar/6. April 1916 
über den Verkehr mit Vieh und Fleisch. 
II. Abteilung. 
— — 
(1) Bekanntmachung vom 19. April 1916 zur Berichtigung der Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1915 zur Bekämpfung des Umhertreibens im Lande. 
Das stellvertretende Generalkommando des IX. Armeekorps hat seine Bekannt- 
machung vom 16. September 1915 Rbl. Nr. 160 — dahin berichtigt, daß 
der erste Satz lautet: 
1. Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt, oder 
einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur ein- 
wandfreien Feststellung seiner Persönlichkeit oder der Unverdächtig- 
keit seines Umhertreibens in Sicherheitshaft genommen werden. 
Schwerin, den 19. April 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Im Auftrage: Heuck. Im Auftrage: Walter. 
— — 102 
 
	        
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