678 Nr. 98. 1916.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abteilung IIIb Nr. 75 512/5826.
Belklanntmachung.
Nachstehende Verordnung wird hiermit im Interesse der öffentlichen Sicherheit
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung und
jedes Anreizen zur Zuwiderhandlung auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 24. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetze vom 11. Dezember
1915 (RGBl. S. 813), auf Grund der Bekanntmachung über Sicherstellung des Kriegs-
bedarfs vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom
9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft.
bestraft wird.
5 1.
Sämtliche Spülwasserfette, die im Korpsbezirk, und zwar sowohl in gewerblichen
wie in privaten Betrieben, insbesondere in Privathaushaltungen, Krankenhäusern,
Sanatorien oder dergl. durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnen werden,
werden hiermit beschlagnahmt.
§5 2.
Eine Veräußerung der Spülwasserfette (§ 1) ist nur an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68 a, zulässig.
Sie sind dem genannten Ausschuß zur Übernahme anzubieten. Größere Betriebe haben
mit dem Ausschuß tunlichst eine Verständigung über in regelmäßigen Zwischenräumen
vorzunehmende Lieferungen herbeizuführen.
83.
Auf die Übernahmepreise findet die Bekanntmachung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (RGBl. S. 276) in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. Mai 1916 (RGBl. S. 409) Anwendung.
Bei Nichteinigung hinsichtlich des Üübernahmepreises oder bei Zurückhaltung von Vor-
räten ist Enteignung zu gewärtigen.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1916 in Kraft.
Altona, den 26. Juni 1916.
Stellv. Generalkommando IK. Armeekorps.
v. Falk,
Generalleutnant.