Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

4  Nr.  1.  1916.

(8)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1916,  betreffend  Garne.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  31.  v.  Mts.,  betreffend  Veräußerungs-,
  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und
Strickgarne,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  3.  Januar  1916.
Gropyerzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

I.  761/12.  15.  K.R.A.

Bekanntmachung,
betreffend
Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot  für  Web-,  Trikot-,  Wirkund
  Strickgarne.
Vom  31.  Dezember  1915.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  der  erlassenen  lemeinen  Semmt  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  Maßgabe  der
Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf")  vom  24.  Juni  1915
(RGBI.  S.  355),  vom  9.  Oktober  1915  (Rel.  S.  645)  und  vom  25.  Novenber  1915

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  tenteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt:

.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  besleite,  schafft,  ihade  oder  zerstört,
verwendet,  geseusst  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsges  schäft

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über  ihn  abschließ  —
.  wer  der  —  die  bbeschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhande
wer  den  nach  n  5  derönndert  Ausfüyrungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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