Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  1.  1916.  3

Z—  S.  357  ff.)  in  Verbindung  mit  der  Erweiterung  vom  9.  Oktober  1915
1luSe  os  zur  allgemeinch  Kenntnis  gebracht  mit  dem  De  en  cbaß
jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bekanntmachung,  soweit  nicht  nach  den  a  geme  ns
Strasgesehen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  6  der  Bekanntmachung
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf")  bestraft  wird.

Die  in  der  Bekanntmachung  V.  I.  663/6.  15.  K.R.A.  in  §  2b  unter  VII  genannten
Gegenstände:  .

Klasse  Gegenstand

30  Fahrraddecken  (montiert  und  unmontiert)  mit  Garantie,
32  Fahrradschläuche  (montiert  und  unmontiert)  mit  Garantie,

 

soweit  sie  nach  §  5  der  genannten  Bekanntmachung,  meldepflichtig  sind,  werden  hiermit
gemäß  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom
24.  Juni  1915  beschlagnahmt.

Diese  Gegenstände  dürfen  vom  4.  Januar  1916  ab:

1.  in  Bayern  nur  noch  an  die  Traindepots  des  I.  und  II.  Bayerischen
Armeekorps,  Z

4.  in  Sachsen  nur  noch  an  die  Königliche  Munitionsfabrik  in  Dresden.
.  in  Württemberg  nur  noch  an  die  Königlich  Württembergische  Artillerieund
  Traindepot-Direktion,
in  sämtlichen  übrigen  Bundesstaaten  nur  noch  an  die  Königliche  Gewehrfabrik
  in  Spandau
oder  an  deren  durch  schriftlichen  Auftrag  ausgewiesene  Beauftragte  verkauft  oder  geliefert
  werden.  Die  Meldepflicht  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  V.  I.  663/6.  15.
K.  R.A.  an  die  Kautschuk-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preu-Pßischen
  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  bleibt  bestehen.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Altona,  den  4.  Januar  1916.
Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

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*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,

sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  ....  .  .  ..
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,

verwendet,  verkauft  oder  kauͤft  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  ober  Erwerbsgeschäfi

über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  oder  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

wer  den  nach  §  b  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

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