Nr. 103. 1916. 605
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 Absatz 2 der Bundes-
ratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu
Schwerin.
Schwerin den 10. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 10. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 14. Juni 1916, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in
Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden.
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916, betreffend die
Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt
werden RGBl. S. 519 —, wird bestimmt: "
Für den Erlaß von Anordnungen und für die Zulassung von Ausnahmen
auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbe-
kommission zu Schwerin zuständig.
Schwerin, den 10. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 12. Juli 1916, betreffend Flachs= und Hanfstroh.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlag-
nahme und Bestandserhebung von Flachs= und Hanfstroh, wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 12. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.