Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 103. 1916. 605 
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 8 Absatz 2 der Bundes- 
ratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu 
Schwerin. 
Schwerin den 10. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 10. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 14. Juni 1916, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in 
Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. 
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916, betreffend die 
Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt 
werden RGBl. S. 519 —, wird bestimmt: " 
Für den Erlaß von Anordnungen und für die Zulassung von Ausnahmen 
auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbe- 
kommission zu Schwerin zuständig. 
Schwerin, den 10. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
(4) Bekanntmachung vom 12. Juli 1916, betreffend Flachs= und Hanfstroh. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom- 
mandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlag- 
nahme und Bestandserhebung von Flachs= und Hanfstroh, wird hiermit zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 12. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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