Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 103. 1916. 6115 
als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle; 
zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders notwendigen Be- 
rufes oder Gewerbes; . 
zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes; 
infolge ihres körperlichen Zustandes. 
Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiteres zu erteilen: 
a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger Schulweg mehr als 3 km 
beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel in 
zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen; 
b) Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Woh- 
nung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindestens 3 km haben; 
c) Arzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Krankenschwestern, Hebammen zur Aus- 
übung ihres Berufs oder Dienstes; 
4) Beamten oder anderen im Dienste von staatlichen oder kommunalen Be- 
hörden stehenden Personen sowie Militärpersonen zur Ausübung ihres Be- 
rufs oder Dienstes; 
e) solchen Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes (Fehlen von Glied- 
maßen, Lähmung usw.) auf die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad, Selbst- 
fahrer usw.) angewiesen sind. 
Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der abgestempelten Rad- 
fabrkarte angegebenen Zweck. Die Benutzung der Radfahrbereifungen für andere Zwecke 
eibt verboten. 
K .— 
86. 
Radfahrkart. 
Die Erteilung der im § 4 vorgeschriebenen besonderen Erlaubnis zur weiteren Ver- 
wendung der im §&. 1 bezeichneten Gegenstände ist auf amtlichen Vordrucken zu bean- 
tragen, die bei den Polizeibehörden erhältlich sind. 
Der Antrag auf Erteilung einer Radfahrkarte ist bei der für den Wohnort des 
Antragstellers zuständigen Polizeibehörde unter Beifügung der vorgeschriebenen Rad- 
fahrkarte einzureichen. Die Polizeibehörden prüfen die Anträge, geben die begutachteten 
Anträge an die Militärbehörde weiter und teilen die Entscheidung des Militärbefehls- 
habers, gegebenenfalls unter Aushändigung der abgestempelten Radfahrkarte, dem 
Antragsteller mit. Im Falle der Nichtgenehmigung des Antrags verbleibt die Radfahr- 
karte während der Dauer der Geltung dieser Bekanntmachung bei der Polizeibehörde. 
Staatliche oder kommunale Behörden sowie Militärbehörden stellen ihre Anträge 
unmittelbar bei dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Militärbefehlshaber 
oder der von ihm beauftragten. Stelle (§ 4 Abs. 1) unter Einreichung einer Liste der 
Perlonen, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nebst den erforderlichen Radfahr- 
arten. 
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind unverzüglich zu stellen. 
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