Nr. 1. 1916 7.
" insichtlich der
i snahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsich
in gisee * 5 näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Plat, wenn t
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b dieses Paragraphen näher bezeichne,
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Hausha u
zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten
#5 Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer n
sne bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen
wird, als der zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von
demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat sofortige Enteignung der
Waren zu gewärtigen. « .
Weitere Freigaben von Vorräten der in § 2 unter B näher bezeichneten Strick-
arne, soweit sie sich beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Warenhäusern und
sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbe-
betriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu
unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
86.
Verarbeitungs= und Verwendungsverbot.
Das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Verwirken, sowie jede andere Art
der Verarbeitung und Verwendung der in § 2 bezeichneten Garne ist nach dem 31. De-
zember 1915 verboten. «-
Nach dem 31. Dezember 1915 ist das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken,
Verwirken, sowie jede andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur zur Her-
stellung solcher Erzeugnisse gestattet, deren Anfer igung vom Königlich Preußischen
Kriegsministerium, Reichsmarineamt, Bekleidungs-Beschaffungsamt oder von sonstigen
Militär= und Marinebehörden, unmittelbar oder durch Vermittlung des Kriegs-Garn-
und Tuchverbandes E. V., des Kriegs-Woilach-Verbandes, des Kriegs-Decken-Verbandes,
des Kriegs-Wirk= und Strickverbandes, des Kriegsausschusses für warme Unterkleidung
(Reichstagsgebäude), sämtlich in Berlin, und der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig,
in Auftrag gegeben worden ist. «
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder
Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der
Halb= oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein 6 9) in doppelter
Ausfertigung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben übergibt, der von der
Heeres= oder Marinebehörde bestätigt und von der Wollbedarfs-Prüfungsstelle mit Ge-
nehmigungsvermerk versehen ist. Eine Ausfertigung des Belegscheines behält die Woll-
bedarfs-Prüfungsstelle, die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren.
Die Verarbeitung eigener Bestände der in § 2 unter A genannten Garne zu
Heeres= oder Marinezwecken muß bis zum 31. März 1916 erfolgt sein.