Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 107. 1916. 629 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Der gesamte 
Kurz Wollertrag der deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle 
„Deutscher, bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausländi- 
Wollertrag schen Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den 
genannt. Schafhaltern oder an sonstigen Stellen befindet. 
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind diejenigen Vorräte an Wolle, welche 
gemäß der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur W. I. 
3808/8. 15. K.R.A. in das Eigentum der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, übergegangen sind. 
* 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
5 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügüngen zulässig, die mit besonderer 
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Prerhischen Kriegsministe- 
riums oder auf Grund der nachfolgenden #eseimmungen erfolgen. 
* 4. 
Schurerlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nicht zu 
einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht. 
8 6. 
Wascherlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen 
die Ablieferung der Wolle an folgende Firmen: 
1. Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, 
2. Woll-Wäscherei und -Kämmersi, Hannover-Döhren, 
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, 
4. Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg a. d. Elbe, 
zum Zwecke des Waschens gestattet.
	        
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