Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

630  Nr.  107.  1916.

Die  Erlaubnis,  die  Wollen  an  die  vorstehenden  Firmen  abzuliefern,  wird  mit  der
Maßgabe  erteilt,  daß  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  das  Recht  hat  anzuordnen,  daß  die  bei  einer  der  vorbezeichneten  Firmen
eingelieferten  Wollen  an  eine  andere  der  vorbezeichneten  Firmen  oder  an  die  Firmen:

Bremer  Woll-Wäscherei,  Lesum  bei  Bremen,
Kirchhainer  Wollwäscherei  G.  m,  b.  H.,  Kirchhain  N.-L.,
Deutsche  Wollentfettung  A.-G.,  Oberheinsdorf  bei  Reichenbach  i.  V.,
Wollwäscherei  und  Karbonisieranstalt  Neuhütte,  Gebr.  Lenk,  Neuhütte  bei
Lengenfeld  i.  V.,
zum  Waschen  weitergesandt  werden.

Durch  eine  derartige  Anordnung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Kreußischen  Kriegsministeriums  entstehen  dem  Einlieferer  der  Wolle  keine  besonderen

osten.

Die  Wäsche  der  Wolle  bei  den  vorbezeichneten  Firmen  erfolgt  zu  folgenden  von  der
Heeresverwaltung  ihnen  vorgeschriebenen  Bedingungen:

1.  Die  Wolle  ist  frei  nächste  Bahnstation  ihres  Lagerortes  zu  senden.
2.  Die  Firmen  sind  verpflichtet,  das  Waschen  der  Wolle  zu  den  Sätzen  von
0,325  für  1  kg  auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet  einschließlich  Sortierung
  bis  zu  20  v.  H.  Unter=  und  Nebensorten  und  0,05  =  für  1  kg
Zuschlag  auf  gewaschenes  Gewicht  gerechnet  bei  Sortierung  über  20  v.  H.
Unter=  und  Nebensorten  bei  sofortiger  Barzahlung  ohne  jeden  Abzug  zu  bewirken.
  Die  Wolle  ist  gut  verpackt  einzuliefern.
Der  Waschlohn  ist  vor  Ablieferung  der  fertiggewaschenen  Wolle  zu  erstatten.
Die  Firmen  sind  verpflichtet,  die  Wolle  binnen  8  Wochen  nach  Einlieferung
fettfrei,  das  heißt  mit  einem  bei  der  Analgyse  festgestellten  Fettgehalt  von
höchstens  ½  v.  H.  zu  waschen  und  das  Verkaufsgewicht  auf  einen  Feuchtigkeitsgehalt
  von  17  v.  H.  konditioniert  festzustellen.

Die  Firmen  unterstehen  der  dauernden  Überwachung  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

8  6.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  Wolle  vor  ihrer
Einlieferung  bei  einer  der  im  §  5  benannten  Firmen  oder  innerhalb  10  Wochen  nach
ihrer  Einlieferung  allgemein  erlaubt,  mit  Ausnahme  der  Veräußerung  oder  Lieferung
an  Verarbeiter.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  in  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,
nimmt  Angebote  von  Schafhaltern  nur  bei  einer  Menge  von  mindestens  1000  kg  Rohwolle
  und  von  Nichtschafhaltern  nur  bei  einer  Menge  von  mindestens  7000  kg  Rohwolle
entgegen.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  stellt  über  jede  an  sie  veräußerte  Menge
der  beschlagnahmten  Wolle  eine  Empfangsbescheinigung  aus.