630 Nr. 107. 1916.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen abzuliefern, wird mit der
Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
das Recht hat anzuordnen, daß die bei einer der vorbezeichneten Firmen
eingelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Firmen oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m, b. H., Kirchhain N.-L.,
Deutsche Wollentfettung A.-G., Oberheinsdorf bei Reichenbach i. V.,
Wollwäscherei und Karbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei
Lengenfeld i. V.,
zum Waschen weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Kreußischen Kriegsministeriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine besonderen
osten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten Firmen erfolgt zu folgenden von der
Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von
0,325 für 1 kg auf gewaschenes Gewicht gerechnet einschließlich Sortierung
bis zu 20 v. H. Unter= und Nebensorten und 0,05 = für 1 kg
Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H.
Unter= und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu bewirken.
Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten.
Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung
fettfrei, das heißt mit einem bei der Analgyse festgestellten Fettgehalt von
höchstens ½ v. H. zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von 17 v. H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Überwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 6.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer
Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach
ihrer Einlieferung allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung
an Verarbeiter.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3,
nimmt Angebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 kg Rohwolle
und von Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 kg Rohwolle
entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge
der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbescheinigung aus.