Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

632 Nr. 107. 1916. 
5 11. 
Enteignung. 
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum 
Waschen eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf- 
Aktiengesellschaft veräußert sind, werden enteignet werden. 
§ 12. 
Freigabe. 
Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden 
a) von Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchst- 
gewicht von 5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die im eigenen Haushalt des 
Schafhalters bearbeitet, versponnen und verwendet werden sollen; 
b) nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch die Kriegswollbedarf-Aktien- 
gesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen. 
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten. 
Die Anträge sind (im Falle b unter genauer Angabe der abgelehnten Menge un 
Ubersendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, 
welche für die Entscheidung zuständig ist. 
* 13. 
übergangsbestimmung. 
Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, dürfen 
ohne Rücksicht auf die im § 5 Abs. 1 bestimmte Frist innerhalb eines Monats nach In- 
krafttreten der Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des'’ § 5 zum Waschen abge- 
liefert und gemäß den Bestimmungen des § 6 veräußert werden. In allen übrigen 
Beziehungen findet die vorliegende Bekanntmachung auch auf diese Wollvorräte 
Anwendung. 
8 14. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind 
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des 
Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlagnahme“ zu versehen. 
8 16. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 3808/8. 15. K.R.A. wird durch diese Bekannt- 
machung aufgehoben. 
Altona, den 18. Juli 1916. 
Stellv. Generalkommando IX Armeekorps. 
v. Falk, 
Generallentnant. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.