632 Nr. 107. 1916.
5 11.
Enteignung.
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum
Waschen eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-
Aktiengesellschaft veräußert sind, werden enteignet werden.
§ 12.
Freigabe.
Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden
a) von Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchst-
gewicht von 5 kg Rohgewicht (Schmutzwolle), die im eigenen Haushalt des
Schafhalters bearbeitet, versponnen und verwendet werden sollen;
b) nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch die Kriegswollbedarf-Aktien-
gesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen.
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten.
Die Anträge sind (im Falle b unter genauer Angabe der abgelehnten Menge un
Ubersendung eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten,
welche für die Entscheidung zuständig ist.
* 13.
übergangsbestimmung.
Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, dürfen
ohne Rücksicht auf die im § 5 Abs. 1 bestimmte Frist innerhalb eines Monats nach In-
krafttreten der Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des'’ § 5 zum Waschen abge-
liefert und gemäß den Bestimmungen des § 6 veräußert werden. In allen übrigen
Beziehungen findet die vorliegende Bekanntmachung auch auf diese Wollvorräte
Anwendung.
8 14.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Sektion W. I., Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des
Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlagnahme“ zu versehen.
8 16.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 3808/8. 15. K.R.A. wird durch diese Bekannt-
machung aufgehoben.
Altona, den 18. Juli 1916.
Stellv. Generalkommando IX Armeekorps.
v. Falk,
Generallentnant.