Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 1. 1916. 
§6. 
Belegscheine. ind 
Vordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (5 3) und Belegscheine (8 5) sind 
bei dem Webstoffmeldeamt der zerußerungesheine # des Königl. Preuß. Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, anzufordern. In der * 
forderung ist genau anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die Anforderung ist 
mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. 
§ 10. 
Anträge und Anfragen. 
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind 
mit der Kopfschrift „Verwendungsverbot für Garne“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, zu richten. · 
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Königlich Preußische Kriegsmini- 
sterium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. I., ausschließlich zuständig. 
Berlin, den 31. Dezember 1915. München, den 31. Dezember 1915. 
Kgl. Preußisches Kriegsministerium. Kgl. Bayrisches Kriegsministerium. 
gez. von Wandel. gez. Kreß von Kressenstein. 
Dresden, den 31. Dezember 1915. Stuttgart, den 31. Dezember 1915. 
Kgl. Sächsisches Kriegsministerium. Kgl. Württemb. Kriegsministerium. 
gez. von Wilsdorf. gez. von Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Altona, den 31. Dezember 1915. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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