650 Nr 110. 1916.
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers.
(Freiliste.)
Zu Nr. 4, Abfs. II.
8. Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümfe gelten auch für baum-
wollene Mädchenstrümpfe. Die Bestimmungen für baumwollene Herrensocken
gelten auch für bau wollene Knabensocken.
Zu Nr. 5. ·
9. Gürtel sind nicht frei.
Zu Nr. 6.
10. Taschen mit oder ohne Bügel sind Tapisseriewaren.
11. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind frei.
Zu Nr. 9.
12. Polsterwaren sind frei (vugl. auch unter A Ziffer 2d).
Zu Nr. 19.
13. Westengürtel und Gürtel sind nicht frei.
Zu Nr. 22.
14. Nicht waschbare Unterröcke sind nicht frei.
Zu Nr. 22 und 28.
15. Kombinations sind Hemden.
Zu Nr. 23.
16. Gummi-Unterlagen für Säunglinge sind frei.
Zu Nr. 25.
17. Fertige Bettwäsche (hierzu gehören auch fertige Inletts) ist nicht frei.
18. Federköper fällt unter Wäschestoffe.
Zu Nr. 30.
19. Unter Hausschürzen sind solche mit und ohne Träger ohne Rücksicht auf die
Größe zu verstehen.
C. Ausnahmebewilligungen.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in
Verbindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
werden hiermit die nachstehenden Anusnahmen von § 7 der genaunten Verordnung
zugelassen: