Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

668 Nr. 111. 1916. 
Bekanntmachung. 
Hierdurch werden alle in den Jahren 1866 bis 1897 geborenen Landsturm= bezw. 
Dienstpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= bezw. bosnisch-herzegowini- 
Sier Landesangehörigkeit, welche in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und 
ecklenburg-Strelitz, sowie im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hanse- 
stadt Lübeck ihren dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt haben, aufgefordert, 
zur Konskription 
  
am 28. Juli 1916, um 10 Uhr vormittags 
in Lübeck, Königstraße Nr. 25 (Bürgerverein), 
zu erscheinen. Zu derselben haben sämtliche Landsturmpflichtigen der vorgenannten 
Jahrgänge und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie schon bisher musterungspflichtig 
waren, bezw. ihrer Musterungspflicht entsprochen haben, unbedingt persönlich 
sich einzufinden. 
Zum Erscheinen zur Konskription sind auch alle diejenigen Personen der vor- 
stehenden Jahrgänge verpflichtet, die bereits früher zum Landsturmdienst mit der Waffe 
geeignet befunden waren, jedoch als nicht geeignet wieder beurlaubt worden sind, ferner 
jene, die im Wege der Superarbitrierung (z. B. infolge einer im Kriege erlittenen Ver- 
wundung) entweder als landsturmpflichtig beurlaubt oder entlassen wurden. 
Zur Konskription sind außer allen Personal= und Militärdokumenten mitzubringen: 
1. ein behördlich bestätigter Nachweis über die Dauer des Aufenthalts am 
Aufenthaltsorte, 
2. zwei gleiche, unaufgespannte Photographien, auf deren Bildfläche die eigen- 
handige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf deren Rückseite die 
Beglaubigung der Unterschrift und der Personenidentität durch die be- 
treffende Behörde (Polizeibehörde, Gemeindevorstand, Gutsobrigkeit usw.) 
anzubringen ist. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit werden die ortsüblichen 
Preise für die Anfertigung der beiden Photographien ersetzt, 
von jenen Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten bittlich wer- 
den, außerdem ein von der Ortsbehörde des Aufenthaltsortes ausgestellter 
Nachweis der Mittellosigkeit. 
Die Musterung der Landsturmpflichtigen der vorgenannten Geburtsjahrgänge 
sindet am 25. und 26. September 1916 statt. Darüber wird später noch eine besondere 
ekanntmachung erlassen. 
Die Nichtbefolgung vorstehender Anordnungen wird nach den geltenden Gesetzen 
strengstens geahndet. 
Lübeck, den 10. Juli 1916. 
□ 
Der k. und k. österr.-ungar. Konful. 
Suckau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.