Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

678 Nr. 114. 1916. 
(4) Bekanntmachung vom 24. Juli 1916, betreffend Anderung der Postordnung. 
achstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. Juli 
1916, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. 1900 
Nr. 14), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 17. Juli 1916. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
GBl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
echselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RGl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 13. Juli 1916 (REBl. S. 694), betreffend die Fristen 
bes Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 
1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
" B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
	        
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