Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

686  Nr.  117.  1916.

BWelkianntmachung

(Nr.  Ch.  I.  111/7.  16.  K.R.A)),

betrefsend  Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von
rohen  Häuten  und  Fellen,  vom  31.  Juli  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  rd  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriftener  nach  §6  )  der  Bekanntmachungen  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBlI.  S.  357),  vom  9.  Oktober  1915
(RBl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (RGBI.  S.  778)  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Meldepflicht  nach  §  5°“77)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (ReEBl.  S.  549)  und
vom  25.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  603)  bestraft  wird.  Auch  kann  die  Schließung  des
.Betriebes  gemäß  der  Bekanntmachung  Lur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  23.  September  1915  (RBl.  S.  603)  angeordnet  werden.

81.
Von  der  Belanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
a)  alle  Großviehhäute  und  Kalbfelle,  die  als  vollständige  Haut  mindestens
folgendes  Gewicht  haben:

grün..  ..6150.  xKg,
salzfrei..  89t  „
trokdken  4  „

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zr  behntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sin  aft:
1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  wet  nd  bestr  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
4l  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  'oder  zerstörk,
kret  Perlaut.  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs-  oder  Erwerbsgeschäft
er  ihn  ab  t;
der  —  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
7n  *Z|  uwiderhan
4.  den  nach  58  5  2ede  Aausführungsbeslinungen  zuwiderhandelt.
*#  W  vorsätlich  die  Auskunf  er  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  alt  W#s  unrichtige  oder  unvollstäne
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bien  zu  zehntausend  ark  bestrast,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  im  urteil  iar  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden  Ebenso  wird
bestraft,  wer  porfébiich.  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  guf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gelebten  Frist  erteilt  oder  Unrichti  oder  unvollständige  ngaben
macht,  wir  mit,  6  elstrach=  bis  zu  dre  kausend  Mark  oder  im  l#ermöselnssale.
mit  G  efän  dnnen  sechs  Monatenr  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die
vorgeschriebenen  rnmixmsl  Veiniichten  oder  zu  führen  unterläßt.

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