Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

702 Nr. 118. 1916. 
34, 35, 36, 40, 49, 50, 53, 56, 57, 58, 5 8 a der Bundesratsverordnung von 
der Unserm Ministerium des Innern unterstehenden, durch Unsere Verordnung 
vom 26. Januar 1915 eingesetzten Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin wahrgenommen. Dieser Landesbehörde, die auch die Bestimmungen 
aus § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bundesratsverordnung erläßt, sind durch die §§ 2, 
3, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 19, 21 di ser Ausführungsverordnung weitere Ge- 
schäfte zugewiesen. 
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung und, soweit erforder- 
lich, Vertreter für dieselben werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag 
bestellt. Der den derzeitigen Mitgliedern und Vertretern erteilte Auftrag 
bleibt bis auf weiteres in Kraft. 
Landesfuttermittelstelle im Sinne des § 44 Absatz 3 
der Bundesratsverordnung ist das Landesfnttermittel- 
amt zu Bützow. 
§ 2. 
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — 
bestellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirks ob: 
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 9 Ziffer 4, des 
8 31, des § 37 und des § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung, 
vorbehältlich der binnen einer Woche zu erhebenden Beschwerde an die 
Landesbehörde für Volksernährung, die endgültig entscheidet; 
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §8§ 34, 35, 36 Absatz 1, 
53 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen 
einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zu- 
lässig, welche endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtungen 
als Kommissare für Volksernährung aus. 
§ 3. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 38, 58 Absatz 1 der Bundes- 
ratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen 
Bezirks des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungs- 
vcrordnung — obliegen.
	        
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