Nr. 118. 1916. 707
8 14.
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten
und Kommissare — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung —
haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde für Volksernährung
und der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern Auskunft zu geben
und den Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten.
8 15.
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich
verfaßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden
haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde
für Volksernährung und der Landesbehörde für Volksernährung auf
Erfordern Auskunft zu geben und den Weisungen dieser Behörden
Folge zu leisten.
Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 2 der Bundesratsverordnung
können die Kommunalverbände die Regelung des Verbrauchs den Gemeinden
nach § 54 Absatz 1 a. a. O. nur mit Genehmigung der Landesbehörde für
Volksernährung übertragen.
Als Gemeindevorstände im Sinne der Bundesratsverordnung sind bei
gemeindlich verfaßen Ortschaften die Gemeindevorstände, bei nicht gemeindlich
verfaßten Ortschaften die Ortsvorsteher, im Gebiete der Ritterschaft die Orts-
obrigkeiten anzusehen.
8 16.
Die Übermittelung der Anordnung nach § 33 der Bundesratsverord-
nung an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder
durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Als amtliches Blatt im Sinne des § 33 der Bundesratsverordnung
gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen.
Behörde bleibt es überlassen, die Anordnungen auch noch in anderen Zeitungen
zu veröffentlichen.
§5 17.
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach § 34 der Bundesrats-
verordnung sind mindestens 2 Sachverständige zu hören, falls nicht der
Besitzer der enteigneten Gegenstände und der Erwerber auf die Anhörung
verzichten.
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preis-
festsetzung die Entnahme von Proben zu gestatten.