Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 118. 1916. 707 
8 14. 
Die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten 
und Kommissare — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung — 
haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde für Volksernährung 
und der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern Auskunft zu geben 
und den Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten. 
8 15. 
Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die gemeindlich 
verfaßten Ortschaften und die selbständigen Gutsbezirke. Die Gemeinden 
haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde 
für Volksernährung und der Landesbehörde für Volksernährung auf 
Erfordern Auskunft zu geben und den Weisungen dieser Behörden 
Folge zu leisten. 
Abgesehen von den Fällen des § 54 Absatz 2 der Bundesratsverordnung 
können die Kommunalverbände die Regelung des Verbrauchs den Gemeinden 
nach § 54 Absatz 1 a. a. O. nur mit Genehmigung der Landesbehörde für 
Volksernährung übertragen. 
Als Gemeindevorstände im Sinne der Bundesratsverordnung sind bei 
gemeindlich verfaßen Ortschaften die Gemeindevorstände, bei nicht gemeindlich 
verfaßten Ortschaften die Ortsvorsteher, im Gebiete der Ritterschaft die Orts- 
obrigkeiten anzusehen. 
8 16. 
Die Übermittelung der Anordnung nach § 33 der Bundesratsverord- 
nung an einzelne Besitzer erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder 
durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
Als amtliches Blatt im Sinne des § 33 der Bundesratsverordnung 
gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem Ermessen der zuständigen. 
Behörde bleibt es überlassen, die Anordnungen auch noch in anderen Zeitungen 
zu veröffentlichen. 
§5 17. 
Vor der Festsetzung des Übernahmepreises nach § 34 der Bundesrats- 
verordnung sind mindestens 2 Sachverständige zu hören, falls nicht der 
Besitzer der enteigneten Gegenstände und der Erwerber auf die Anhörung 
verzichten. 
Der Behörde oder von ihr Beauftragten ist für die Zwecke der Preis- 
festsetzung die Entnahme von Proben zu gestatten.
	        
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