Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

708  Nr.  118.  1916.

Der  bei  der  Preisfestsetzung  zu  berücksichtigende  Höchstpreis  gilt  für  gute,
gelunee,  trockene  Ware;  für  geringere  Ware  sind  angemessene  Abzüge  zu
machen.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich-kaufmännische
Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

Bei  der  Festsetzung  des  UÜbernahmepreises  ist  darüber  zu  bestimmen,  wer
die  Auslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Bare  Auslagen  sind  von  der  Behörde  vorzuschießen.  Gebühren  werden

icht  erhoben.
8  18.

Zugezogenen  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen
zu  gewähren.

*  19.

Die  nach  den  §§  47  bis  49  der  Bundesratsverordnung  ergehenden
Anordnungen  der  Kommunalverbände  und  der  Gemeinden,  denen  die  Regelung
ihres  Verbrauchs  übertragen  ist,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landesbehörde
für  Volksernährung.

8  20.

Von  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  sind  in  jedem  Kommunalverbande
  mindestens  3  in  demselben  wohnhafte  geeignete  Männer  zu  wählen,
welche  den  Ausschuß  im  Sinne  des  §  51  der  Bundesratsverordnung  bilden.

Auch  in  jeder  Gemeinde,  welcher  die  Regelung  des  Verbrauchs  nach
§*  54  der  Bundesratsverordnung  übertragen  ist,  ist  ein  solcher  aus  mindestens
drei  Mitgliedern  bestehender  Ausschuß  zu  wählen;  die  Wahl  erfolgt  in  den
gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  durch  den  Gemeindevorstand,  in  den  selbständigen
  Gutsbezirken  durch  die  Gutsobrigkeit.

Der  Ausschuß  soll  bei  wichtigeren  Maßnahmen  mit  seinem  Rate  gehört
werden.  Auch  kann  seinen  Mitgliedern  seitens  des  Kommunalverbandes
bezw.  der  Gemeinde  die  Überwachung  oder  Ausführung  getroffener  Anordnungen
  übertragen  werden.

Den  Mitgliedern  des  Ausschusses  könmen  seitens  des  Kommunalverbandes
bezw.  der  Gemeinde  auf  Verlangen  angemessene  Vergütungen  gewährt  werden.

§  21.
Beschwerden  über  die  Gemeindevorstände  mit  Ausnahme
  der  Magistrate  führen  andie  die  Bezirkeder  Kommunalverbände
  verwaltenden  Ortsobrigkeiten  und  Kom-