Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 119. 1916. 715 
mittelbar, falls es sich aber um einen Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen 
Amtsrichter handelt, durch Ersuchen des Präsidiums des Landgerichtes zu Neu- 
strelitz, zu veranlassen und die Auflage unter Androhung einer weiteren Ord- 
nungsstrafe zu erneuern. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der er- 
neuerten Auflage oder weiteren Auflagen nicht genügt wird. Zugleich ist von 
dem fortgesetzten Ungehorsam dem mitunterzeichneten Justizministerium, be- 
ziehungsweise dem Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für die Justiz, zu 
Neustrelitz Anzeige zu machen. 
2. Der Vorschlagsliste sind die mit laufenden Nummern zu versehenden 
Einsprachen beizufügen, welche sich auf die darin aufgenommenen Personen be- 
ziehen. 
Unter den Einsprachen sind nicht nur diejenigen zu verstehen, welche gegen 
die Aufnahme vorgeschlagener Personen in die Urliste gerichtet waren und von 
dem Ausschusse für unbegründet erklärt sind, sondern auch diejenigen, welche 
gegen die Übergehung in der Urliste gerichtet waren und von dem Ausschusse 
für begründet erklärt sind, die mithin die Aufnahme des Übergangenen in die- 
Urliste zur Folge gehabt haben. 
Den Einsprachen sind die darauf ergangenen Entscheidungen des Aus- 
schusses anzuschließen. 
In der Spalte 4 der Vorschlagsliste hat der Amtsrichter zu vermerken, 
daß Einsprache erhoben, und wie über dieselbe von dem Ausschusse ent- 
schieden sei. 
IV. Wahl der Hauptgeschworenen und der Hilfsgeschworenen. Aufstellung der 
« Jahreslisten. 
1. Die im § 89 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebene Sitzung hat 
bei den Landgerichten zu Güstrow und Schwerin vor Beginn des Geschäfts- 
jahres stattzufinden. Der Zuziehung eines Gerichtsschreibers bedarf es nicht. 
2. Auf das Terminsprotokoll hat der Präsident des Landgerichtes die Auf- 
nahme der gewählten Hauptgeschworenen und der gewählten Hilfsgeschworenen 
in gesonderte Jahreslisten zu verfügen. 
3. Die Jahreslisten sind doppelt auszufertigen und von dem Präsidenten 
des Landgerichts zu unterschreiben. 
4. Die zu Hauptgeschworenen und Hilfsgeschworenen gewählten Personen 
sind von ihrer Wahl durch den Präsidenten des Landgerichts zu benachrichtigen.
	        
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