Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

716 Nr. 119. 1916. 
V. Auslosung der Hauptgeschworenen. 
1. Der Tag, der zur Auslosung der Hauptgeschworenen bestimmten öffent- 
lichen Sitzung (Gerichtsverfassungsgesetz § 91) ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch einmalige Einrückung in die Amtlichen 
Mecklenburgischen Anzeigen, für das Schwurgericht zu Güstrow außerdem durch 
einmalige Einrückung in die Neustrelitzer Zeitung und die wöchentlichen An- 
zeigen für das Fürstentum Ratzeburg. 
2. Die Bestimmungen in der Bekanntmachung der unterzeichneten Mini- 
sterien, betreffend die Schöffengerichte, unter VII, 1 und 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
In dem Sitzungsprotokolle sind auch die Namen der anwesenden Mit- 
glieder des Landgerichtes und des anwesenden Beamten der Staatsanwaltschaft 
anzugeben. 
Das Sitzungsprotokoll ist von dem Präsidenten des Landgerichts und von 
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
3. Bei Übersendung der Spruchliste (Gerichtsverfassungsgesetz § 92) sind 
dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts auch Ausfertigungen der 
Jahreslisten der Hauptgeschworenen und der Hilfsgeschworenen zuzustellen. 
VI. Mitteilung der Namen der Geschworenen, welche in einer Sitzungsperiode 
ihre Verpflichtung erfüllt haben, an den Präsidenten des Landgerichtes. 
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat nach Beendigung der Sitzungs- 
periode dem Präsidenten des Landgerichtes ein Verzeichnis der Namen der- 
jenigen Hauptgeschworenen mitzuteilen, welche in der Sitzungsperiode ihre Ver- 
pflichtung erfüllt haben (Gerichtsverfassungsgesetz §§ 35 Nr. 2, und 91 Abs. 2). 
Schwerin, den 20. Juli 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
	        
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