Nr. 120. 719
Regierungs-Blatt
r das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 2. August 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
5§5r 1%%% (2) Bekanntmachung über Übernahmepreise für gebrauchte Säcke.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Säcke vom 27. Juli 1916.
Aaf Grund des § 27 der Bundesratsverordnung über Säcke vom 27. Juli
1916 — R#l. S. 834 — wird zur Ausführung dieser Verordnung fol-
gendes bestimmt:
J.
Zuständige Behörde im Sinne der 88 13 Abs. 1 und 25 Abs. 1 der
Bundesratsverordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirkes des Kommunalverbandes — § 13 Abs. 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. Die Übermittlung der Anord-
nung nach § 13 der Bundesratsverordnung erfolgt im Wege der vereinfachten
Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangs-
anzeige.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 8§ 12, 13 Abs. 2, 15, 19 und
25 Abs. 3 ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin. Die gegen
die Untersagung des Betriebes nach § 25 Abs. 3 der Bundesratsverordnung zu-
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