730 Nr. 121. 1916.
Zu § 28.
Zweck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des deutschen Volkes an
jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte zu diesem Zwecke vor-
übergehend eine Anforderung nach § 28 Absatz 2 notwendig sein, so wird ihre
unweigerliche Erfüllung den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht ge-
macht.
Zu § 30.
Fristen und Vordrucke gibt die Reichsgetreidestelle bekannt.
Zu § 35.
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwah-
rung und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar.
Zuwiderhandlungen werden nach § 37 bestraft.
IV. Ausmahlen und Mahlverkehr.
Zu § 39.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat die Durchführung
der Vorschrift, daß das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende
Mehl den Mehlbedarf von 2 Monaten nicht übersteigen darf, besonders zu über-
wachen. Auf § 26 Absatz 3 wird verwiesen. Durch die Ausmahlung von Grieß
darf die Brotversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden.
V. Verbrausregelung.
Als Konditoren im Sinne der Verordnung gelten nicht die Keks= und
ähnliche Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 14 das Mehl geliefert
erhalten.
Zu § 48c.
Die Ausgabe von Brotbüchern ist nicht mehr gestattet.
Die Verbrauchsregelung muß durch Ausgabe von Brot-
karten erfolgen. Bestehende Anordnungen sind entsprechend zu ändern.
Zu § 48d.
Die Selbstversorger müssen durch regelmäßige Nachprüfung ihrer Vorräte
überwacht werden, damit sie diese nicht vorzeitig in unzulässiger Weise ver-
brauchen. Die Ortspolizeibehörden, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare