Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

730 Nr. 121. 1916. 
Zu § 28. 
Zweck der Verordnung ist, die Brotkornversorgung des deutschen Volkes an 
jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte zu diesem Zwecke vor- 
übergehend eine Anforderung nach § 28 Absatz 2 notwendig sein, so wird ihre 
unweigerliche Erfüllung den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht ge- 
macht. 
Zu § 30. 
Fristen und Vordrucke gibt die Reichsgetreidestelle bekannt. 
Zu § 35. 
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwah- 
rung und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 37 bestraft. 
IV. Ausmahlen und Mahlverkehr. 
Zu § 39. 
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin hat die Durchführung 
der Vorschrift, daß das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende 
Mehl den Mehlbedarf von 2 Monaten nicht übersteigen darf, besonders zu über- 
wachen. Auf § 26 Absatz 3 wird verwiesen. Durch die Ausmahlung von Grieß 
darf die Brotversorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden. 
V. Verbrausregelung. 
Als Konditoren im Sinne der Verordnung gelten nicht die Keks= und 
ähnliche Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 14 das Mehl geliefert 
erhalten. 
Zu § 48c. 
Die Ausgabe von Brotbüchern ist nicht mehr gestattet. 
Die Verbrauchsregelung muß durch Ausgabe von Brot- 
karten erfolgen. Bestehende Anordnungen sind entsprechend zu ändern. 
Zu § 48d. 
Die Selbstversorger müssen durch regelmäßige Nachprüfung ihrer Vorräte 
überwacht werden, damit sie diese nicht vorzeitig in unzulässiger Weise ver- 
brauchen. Die Ortspolizeibehörden, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare
	        
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