Nr: 122 -. 1916. 735
J) der Übergang zu der neuen Warenart lediglich infolge des Zwangs der
Kriegsverhältnisse, d. h. des Darniederliegens des Geschäfts in den frü-
heren Warenarten erfolgt ist, nicht etwa nur wegen größerer Gewinn-
aussichten. ·
Zu 87, Absatz II. ..
8. Aufträge zur Anfertigung auf Abruf mit der Abrede, daß der Hersteller nach
bestimmter Frist die nicht abgerufenen Waren nach seinem Belieben ander-
Bg. verwerten kann, sind keine festen Aufträge im Sinne von § 7,
bsatz II.
Zu § 7, Absatz II und Erläuterung 1, Ziffer 3.
9. Auch für die Waren, die nach dem Ausland geliefert werden sollen, gilt das
Verbot der Lagerarbeit in § 7, Absatz II; nur die Lieferung selbst der be-
stellten Ware nach dem Ausland fällt nicht unter die Verordnung.
Zu 8§5 7 und 10. 6 « ·»»
10. Die Veräußerung getragener Kleidungsstücke durch die bisherigen Träger an
Trödler ist keiner Beschränkung unterworfen.
Zu §85 8 bis 11. «
"·11.DieAnfe«r"tigun"gvonBekleidungsstücken,zuwelcherderBestellexdenStoff
nicht vom Anfertiger entnommen, sondern selbst geliefert hat, unterliegt nicht
den Vorschriften über den Kleinhandel und die Maßschneiderei in §§ 8 bis 11.
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Zu 8 11. . «
12. Veräußern heißt liefern und übereignen. Demnach dürfen die dem Bezugs-
schein unterfallenden Waren, die vor dem 1. August bestellt, aber noch nicht
abgeliefert sind, vom 1. August 1916 ab nur gegen Bezugsschein abgeliefert
werden.
B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers.
(Freiliste.)
Zu Nr. 4 der Freiliste und Erläuterung 1, Ziffer 26.
13. An Stelle der wegfallenden Ziffer 26 der Erläuterung I (Baumwollene ge-
nähte Handschuhe sind nicht frei) hat zu treten: Alle gefütterten und doppelt
gearbeiteten baumwollenen Ekoffhandschuye sind nicht frei.
Zu Nr. 6 und 14.
14. Wäschestickereien und gemusterte und bestickte Tülle sind nur bis zu einer
Breite von 30 cm als Besapstickereien anzusehen.