738 Nr. 122. 1916
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. Die 88 17 und 8 der Ver-
ordnung vom 29. Juli 1916 (Rol- Nr. 118) finden entsprechende Ant 9
V.
Beschwerden über Anordnungen und Entscheidungen der Landesverteilungs-
sielle () aus § 14 Abs. 1 der Bundesratsverordnung führen an das unter-
zeichnete Ministerium. Sind die Anordnungen oder Entscheidungen von dem
Kommunalverband getroffen worden, so führen die Beschwerden an die Landes-
behörde für Volksernährung.
VI.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Bundesratsverordnung wird die Landesbehörde für
Volksernährung ermächtigt, die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs mit
Speisefetten für das Gebiet des Großherzogtums selbst vorzunehmen. Der
Landesbehörde für Volksernährung werden auch die Befugnisse aus § 18 Abs. 3
Satz 1 der Bundesratsverordnung übertragen.
VII.
Die Befugnis zur Festsetzung von Höchstpreisen aus § 29 Abs. 3 her
Bundesratsverordnung wird der Landesbehörde für Volksernährung übertragen.
VIII.
Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Abs. 1 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, in deren Bezirk sich die Molkerei oder das Geschäft be-
findet, im ritterschaftlichen Gebiet der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirkes
des Kommunalverbandes (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916
Rbl. Nr. 118).
Schwerin, den 3. August 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des. Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 122 werden ausgegeben: Nr. 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173,
174, 175 und 176 des Reichs-Gesetzblatis von 1916.