Nr. 124. 1916.
e.
Sorte Bedeutung der Zahlen
Form 1LI III IV unter d
ganze oder halbe Häute 7,50 6,75 6,25 D
Kernstücke 10,25 9,50 8,50
ganze oder halbe Häute 7,75 7,00 6,50
Kernstücke 10,50 9,75 8,75
ganze oder halbe Häute 8,00 7,25 6,75
Kernstücke 10,75 10,00 9,00 Mark für 1 kg
ganze oder halbe Häute 9,25 8.50 7.75 Nettogewicht
Kernstücke 11,75 11,00 10,25
ganze oder halbe Häute 9,50 8,75 8,00
Kernstücke 12,00 11,25 10,50
ganze oder halbe Haute 9,75 9.00 8,25
Kernstücke 12,25 11,50 10,75 .
— 22,00 19,75 — — Maschinenmaß
ganze oder halbe Häute 1,00 – —
ganze oder halbe Häute 2,50 — —
ganze oder halbe Häute 7,25 — — x
ganze oder halbe Häute 8,50 — — — Wertosirr
ganze oder halbe Häute 4,50 — —
ganze oder halbe Häute 4,00 3,50 —
Kernstücke 5,00 4,25 —
9,00 7,50. 6,00
11,50 10,00 8,50
äut 10,50 9,00 7,50 — Mark für 1 qm
ganze Häute 15,00 12,00 10,00 Maschinenmaß
14,00 11,00 9,00
18,00 15,00 13.00 8.00
Heeresverwaltung hergestellt ist, dürfen um 10 v. H. höhere als die in Spalte d für
lip. Nr. 1—8 angegebenen Grundpreise berechnet werden, sofern dieses Leder lediglich
in Form von Kernstücken, halben Häuten, Hälsen oder Flanken verkauft wird und jedes
Stück vom Hersteller mit seiner Firma und bei Sohlleder mit dem Vermerk „12 Monate
gegerbt“, bei Vacheleder mit dem Vermerk „7 Monate gegerbt“ versehen ist.
Als Gerbdauer solchen Leders
stoffhaltigen Brühen (Farben),
gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in gerb-
Versenken und Gruben befunden hat. Das Sohlleder
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