Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr. 124= 1915. 
jeds- „Abteilung für 
esnenn 
eder und Lederrohstoffe ausgestellten - « i 
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tümer oder Besitzer des beschlagnahmten Seder 1 
ohstoff-Abteilung 1 3 beschlagnohofe, Berlin W. 9, Budapester Strabe 1/12, 
ei welcher auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten · 
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versgndfertig otliegen; 
ausgenommen ist nur Helmleder sowie die unter lsfd. Nr. 20 bis un 
49 bis 54 genannten Arten; .«- —- i 
2. die Antrachteller haben nach Einreichung des. Freigabeantra es das in 
diesem aufgeführte Leder so lange zur Verfügung der. Meldestelle zu halten, 
bis sie in den Besitz des Freigabescheines gelangt sindt sie dürfen es auch an 
amtliche Beschaffungsstellen oder auf Grund von Ausweisen für beauftragte 
Lieferer nicht ohne Zustimmung der Meldestelle veräußern; · 
.freigegebenesLeder,dasnichtinnerhalb zweier Monate (gerechnet von dem 
Datum des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den 
mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert worden 
ist, ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso“ dasjenige freigegebene 
Leder, das ohne Zustimmung der Meldestelle in Leder anderer Art umge- 
wandelt wird; 
frreigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an amt- 
liche Beschaffungsstellen der Heeres- oder Marineverwaltung noch an beauf- 
tragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen veräußert 
werden. Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zurichtereien haben 
beim Verkauf freigegebenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift 
hinzuweisen. 
4) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegslede 
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre eiwaigene Hünaglichen Bespffich= 
tungen gegenüber der Heeres= oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb eines jeden 
Kalendermonats für insgesamt höchstens 750 Mark Leder der beschlagnahmten Arten 
au Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern, ohne hierzu eines 
* zu bedürfen. Über diese Lieferungen hat die Gerberei ein besonderes 
ieferungsabschlüsse in bezug auf di · i 
wechnung etro von höchstens 153 zt iest Ledermengen sind nur bis zum Gesamt- 
e) Vorbedingung für alle nach Buchstabe d, c und d dieses 
ist, daß di . ·- Paragraphen erlaubten 
Veräußerungen ist, daß die durch die 99 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkä 
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der userhufe fre un 
t) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an Die 8 - 
stellen der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Em ichen Beschaffungs- 
scheines, bei Lieferungen gemäß Buchstabe d dieses Parem pmsang ades Freigabe- 
an den Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler für die b trnit er Ablieferung 
erloschen. -· ie betreffende Ledermenge 
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freigegebenen Leders nach dem
	        
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