Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

760 Nr. 124. 1916. 
(4) Bekanntmachung vom 5. August 1916, betreffend das Verbot des Zwischen- 
handels mit Gewehrteilen. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 29. v. Mts., betreffend Verbot des Zwischen- 
handels mit Gewehrteilen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 5. August 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
IIIc. Nr. 96921/7464. Nr. 1844. Altona, den 29. Juli 1916. 
Verbot des Zwischenhandels mit Gewehrteilen. 
(Krm. vom 18. 7. 16. Nr. 1966/6. 16. A2.) 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbiete ich auf Grund des Belagerungs- 
gesetzes den Zwischenhändlern den Handel mit Gewehrteilen zu Militärgewehren. 
Zuwiderhandlungen haben die im Belagerungsgesetz in Verbindung mit dem 
Reichsgeset vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813) angedrohten Strafen zur Folge. 
ie Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
v. Falk.
	        
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