Nr. 126. 1916. 771
A) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen
Verarbeitung befindlichen Mengen;
b) 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915
bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Haus-
gewerbebetriebe, und 50 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. De-
zember 1915 in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Aleierauf
oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedo
kg. 4
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in
Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Fifer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und
tum erkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten
werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses
Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen
wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Ver-
käufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren
zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der in § 2 unter B näher bezeichneten Strick-
harne, soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen
adengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden,
sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie
nicht berücksichtigt werden können.
Artikel 11.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft.
Altona, den 15. August 1916.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
Generalleutnanl.
(4) Bekanntmachung vom 12. August 1916, betreffend Sonderzulagen an Nah-
rungsmitteln für Erntearbeiter.
Auf Grund der §§ 12 Ziffer 5, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der
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