Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 126. 1916. 771 
A) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen 
Verarbeitung befindlichen Mengen; 
b) 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 
bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Haus- 
gewerbebetriebe, und 50 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. De- 
zember 1915 in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Aleierauf 
oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedo 
kg. 4 
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in 
Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 
aa) die Gegenstände, welche in Fifer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet 
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und 
tum erkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten 
werden; 
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses 
Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen 
wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Ver- 
käufer erzielte Verkaufspreis. 
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen 
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren 
zu gewärtigen. 
Weitere Freigaben von Vorräten der in § 2 unter B näher bezeichneten Strick- 
harne, soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen 
adengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, 
sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie 
nicht berücksichtigt werden können. 
Artikel 11. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft. 
Altona, den 15. August 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
Generalleutnanl. 
(4) Bekanntmachung vom 12. August 1916, betreffend Sonderzulagen an Nah- 
rungsmitteln für Erntearbeiter. 
Auf Grund der §§ 12 Ziffer 5, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über 
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der 
183
	        
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