Nr. 133. 1916. 805
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 1. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
(Nr. M. 1./9. 16. K. R. A.),
betreffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.
Vom 1. September 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums zur Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den a Eemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag-
nahme nach F 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Röl. S. 357) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
9. Oktober 1915 #e#l. S. 645 und 25. November 1915 (RGBl. S. 778) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Rcl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 3. September 1915 (REl. S. 549) und 21.Oktober 1915 (Rol.
S. 684) bestraft wird'). Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Be-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zeyntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgeseßen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1............. ·
. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
beren vet gder verkauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
iber ihn a ießt; »
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
él wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monalen oder mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft,
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Ebenso Daird bestraft, wer vorsäglich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt. «
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verfpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu-
richten oder zu führen unterläßt.
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