Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 136. 1916. 835 
i ind vom 8. September 1916 ab 
Ali Seien gVt Anstaltsversorgung (8) an diese, Berlin W. 56, 
traße 42, . . 
fükMdaikekgiirkaiexgnmLßlbteilungen der Verwaltungsabteilung an die Ver- 
3-Abteilung, Berlin W. 8, Mauerstraße 53, 
für #nstgabteilung an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Ge- 
schäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle nach Berlin W. 8, Mauer- 
sürke Et er Fahen b Druckheft, enthaltend die Zusammensetzung 
II. Die Reichsbekleidungsstelle gibt ein Druckheft, enthaltend die Zusam · 
und die wneche Mersmmngenienn der Verwaltungs= und Geschäftsabteilung heraus. 
Dieses kann gegen Voreinsendung von 20 Pf. für das Stück (auch Briefmarken), ein 
Sonderabzug daraus, enthaltend die Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 mit 
den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. Juni, 13. Juli und 7. August 1916 
nebst den in die einzelnen Bestimmungen eingearbeiteten Erläuterungen 1—V gegen 
Voreinsendung von 10 Pf. für das Stück (auch Briefmarken) von der Reichsbekleidungs- 
stelle bezogen werden. Den Sonderabzug können Behörden für den amtlichen Gebrauch 
der Prüfungs= und Ausfertigungsstellen unentgeltlich bestellen. 
Berlin, den 21. August 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Stadtrat Dr. Temper, Stellvertretender Vorsitzender. 
(2) Bekanntmachung vom 1. September 1916, betreffend Verbot des Verkaufs 
von Goldwaren an Kriegs= und Zivilgefangene. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu. Altona vom 28. August d. Is., betreffend Verbot des Ver- 
kaufs von Goldwaren an Kriegs= und Zivilgefangene, wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 1. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIIb. Nr. 109 078/8837. Nr. 2028. Altona, den 28. August 1916. 
Verbot des Verkaufs von Goldwaren an Kriegs= und Zivügefangene. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbiete ich auf Grund des G 3 
über den Belagerungszustand den Verkauf und die Verichteule des Verbaufesehes 
echten Goldwaren aller Art an die Kriegs= und Zivilgefangenen.
	        
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