854 Nr 139. 1916.
Belkianntmachung.
Hierdurch werden alle in den Jahren
1866—1897
*— Landsturm= bezw. Dienstpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats-
ezw. bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit, welche sich in den Großherzog=
tümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie im Fürstentum Lübeck
und im Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck aufhalten, aufgefordert, zur neuerlichen
Landsturmmusterung zu erscheinen.
Die Musterung findet statt
in Lübeck, Königstraße Nr. 25 (Bürgerverein)
und zwar in nachstehender Reihenfolge:
für diejenigen, deren Familienname mit dem Buchstaben A—K beginnt,
am 25. September 1916, vormittags 9 Uhr,
für diejenigen, deren Familienname mit dem Buchstaben L—8 beginnt,
am 26. September 1916, vormittags 9 Uhr.
An diesen Tagen haben gleichfalls diejenigen Landsturmpflichtigen der Geburts-
jahrgänge 1865 und 1898 zu erscheinen, welche bisher einer Musterung nicht unter-
zogen wurden.
Jene Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten bittlich werden wollen,
haben einen von der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes ausgestellten Nachweis der
Mittellosigkeit mitzubringen.
Die bei der Landsturmmusterung zum Landsturmdienste mit der Waffe geeignet
befundenen Landsturmpflichtigen werden am 16. Oktober 1916 einzurücken haben.
Die Nichtbefolgung vorstehender Anordnungen wird nach den geltenden Gesetzen
strengstens geahndet.
Lübeck, den 31. August 1916.
Der k. und k. österr.-ung. Konful:
Suckau.