9#,4 Nr. 149. 1916.
* 5.
Ausnahmen.
Sofern die Gesamtmenge der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
6# 1) bei einer der von der Verordnung betroffenen Personen 2) dem vegennsdde
tichtag (§ 3) geringer ist als 500 kg (Mindestmenge) aller von der Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände (§ 1) insgesamt, besteht eine Pflicht zur Meldung nicht.
Verringern sich die Bestände eines Meldepflichtigen nachträglich unter die im
vorhergehenden Absatz angegebene Mindestmenge, so ist die Meldung für den folgenden
Stichtag trotzdem zu erstatten, darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl
G. m. b. H. eine besondere Aufforderung zur Meldung ergeht, danach so lange unter-
bleiben, bis die Bestände wieder die Mindestmenge erreicht oder überschritten haben.
§ 6.
Lagerbuch, Auskunftspflicht.
Jeder Meldepflichtige (§ 2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Verände-
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager-
buch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
8 7.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und die Meldungen betreffen, sind an
die Kriegsschmieröl G. m. b. teilung für Beschlagnahme, Berlin W. 8, Kanonier=
H., Ab
straße 29/30, zu richten. Der Kopf der Zuschrift ist mit den Worten „Betrifft Melde-
pflicht von Schmiermitteln“ zu versehen.
8 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 22. September 1916 in Kraft.
Alona, den 22. September 1916.
Stellvertretendes Generallommando IX. Armerkorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Mit dieser Nr. 149 wird ausgegeben: Nr. 212 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.