Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

918 Nr. 150. 1916. 
gegen die erlassenen Vorschriften ist die Bestrafung und in schwereren Fä 
die Schließung des Geschäfts für kürzere Zeit oder auf die “#ö herdren Fürle 
Sofern sich bei der Zuweisung des Fleisches an die Ladenfleischer zum selbständi- 
gen Verkauf Unzuträglichkeiten ergeben sollten, ist der Fleischvertrieb von den 
Gemeindevorständen in eigene Regie, unter kommissionsweiser Weiterbeschäfti- 
gung der Ladenfleischer, zu übernehmen. 
In größeren Gemeinden ist darauf zu achten, daß die nötige Zahl von 
Ladenfleischern in den verschiedenen Teilen des Gemeindebezirks zum Vertrieb 
des Fleisches herangezogen wird. Das Anmeldesystem mit Verweisung des 
einzelnen Verbrauchers an eine bestimmte Verkaufsstelle ist einzuführen, falls 
ein übermäßiger Andrang vor den Verkaufsstellen zu besorgen ist. 
IV. Verbrauchsregelung. 
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Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den Verbrauch von Fleisch 
und Fleischwaren in ihren Bezirken zu regeln, soweit nicht den nach § 3 Abs. 1 
der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 
(RBl. S. 941) hierzu berechtigten Gemeinden auf ihren Antrag die Regelung 
fur ihren Bezirk übertragen wird. 
Die Landesfleischstelle kann die Kommunalverbände und Gemeinden für 
die Zwecke der Regelung vereinigen, sie kann auch die Regelung für das Gebiet 
des Großherzogtums oder Teile desselben selbst vornehmen. Soweit die Rege- 
lung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu 
diesem Bezirk gehörigen Stellen. 
). 
Die Verbrauchsregelung hat nach Maßgabe der Vorschriften der Verord— 
nung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 durch Aus- 
gabe von Fleischkarten zu erfolgen und hat folgendes Fleisch und folgende Fleisch- 
waren zu umfassen: 
1. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen 
und Schweinen (Schlachtviehfleisch) sowie Hühner, 
das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, 
Schwarz= und Rehwild (Wildbret), 
rohen, gesalzenen oder geräucherten Speck und Robfett, 
die Eingeweide des Schlachtviehs, . 
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurst, Fleisch- 
konserven und sonstige Dauerwaren aller Art. 
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