Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

472  XVII.  Gewerbeordnung  §  146a.

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§  146  a.  (Amtsg.)  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  den
§§  105  b  bis  105g  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen
Anordnungen  zuwider  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  Beschäftigung
  gibt  oder  den  §§  41  a  und  55  a  oder  den  auf  Grund.

nur  keine  Arbeit  verlangen,  sondern  überhaupt  nicht  arbeiten  lassen:  1.  April
95  E.  27.  139.  Bei  mehrfacher  Zuwiderhandlung  muß  nicht  für  jeden  Arbeitstag
  Realk,  angenommen  werden:  16.  März  82  E.  6.  111;  R.  4.  253.
23.  März  86  E.  14.  32;  R.  8.  214.  Jugendliche  Arbeiter  umfaßt
die  Personen  bis  zu  16  Jahren  (§  136  Abs.  1):  12.  Dez.  84  E.  11.  304.

9)  Verantwortlich  für  die  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
ist  der  Gewerbetreibende  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Annahme  der
Arbeiter  durch  andere  Arbeiter  oder  Bedienstete  z.  B.  Werkmeister,  technische
Leiter  der  Fabrik  erfolgt:  20.  Okt.  82  R.  4.  753.  27.  Sept.  83  E.  9.  102:
R.  5.  547.  12.  Dez.  84  E.  11  304;  R.  6.  803.  Aber  für  die  Zuwiderhandlungen
  gegen  §  135  ff.  trägt  er  die  Verantwortung  dann  nicht,  wenn
er  zur  Leitung  des  Betriebs  oder  eines  Theils  desselben  einen  Stellvertreter
  (§  151)  bestellt  hat:  16.  März  82  E.  6.  111;  R.  4.  253.  Er
haftet  aber  neben  diesem,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen
geschah,  oder  er  es  an  der  möglichen  gehörigen  Beaufsichtigung  hat  fehlen
lassen:  19.  Mai  93  E.  24  181.  Der  Gewerbetreibende  braucht  die  Fürsorge
nicht  stets  persönlich  zu  bethätigen:  8.  März  88  R.  10.  221,  aber  die  Befolgung
  der  getroffenen  Anordnungen  muß  er  überwachen:  18.  Juni  81
E.  4,  308;  R.  3.  412.  27.  März  84  R.  6.  236.  Bei  gemeinschaftlichem
Gewerbebetrieb  haftet  jeder  Theilhaber:  16.  März  82  E.  6.  111;  N.  1.
253.  12.  Dez.  84  E.  11.  304.  Ruht  die  ganze  Geschäftsleitung  in  den
Händen  des  einen  Theilhabers,  so  ist  der  Andere  Mangels  eigenen  Verschuldens
  nicht  strafbar:  24.  März  87  R.  9.  189.

10)  Zur  Bestrafung  wird  stets  ein  Verschulden,  wenn  auch  nur  Fahrlässigkeit
  erfordert:  25.  Febr.  87  R.  9.  168.  24.  März  87  R.  9.  189.  30.
Sept.  87  E.  16.  267;  R.  9.  486.  15.  Febr.  95  E.  27.  31.

11)  Bei  mehrfachen  Verfehlungen  muß  nicht  für  jeden  Arbeitstag
eine  stelbständige  That  angenommen  werden:  16.  März  82  E.  6.  111;
R.  4.  253.  23.  März  86  E.  14.  32;  N.  8.  214.

15  Ueber  Zulassung  von  Ausnahmen:  §8  138  a,  139,  139  a.

Nr.  3  .

Hi  Andere  Zuwiderhandlungen  gegen  §  111  fallen  unter  §  150  3.  1.
r.  4

14)  Durch  §  56  Z.  6  sind  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen
  explosive  Stoffe,  insbes.  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit  ausgeschlossen.

15)  (Abs.  2).  Vollstreckung  der  Geldstrafe  J.  M.  3.  Sept.  83  Nr.
84419.

§  146  a.  Vgl.  §  366  Z.  1  St.-G.-B.  Fahrlässigkeit  genügt.  Das
durch  öffentliche  Ausspielung  erfolgte  Feilbieten  an  Sonntagen  fällt  ebenfalls
  unter  die  Strafvorschrift:  15.  Febr.  95  E.  27.  31.