472 XVII. Gewerbeordnung § 146a.
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§ 146 a. (Amtsg.) Mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den
§§ 105 b bis 105g oder den auf Grund derselben erlassenen
Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen Beschäftigung
gibt oder den §§ 41 a und 55 a oder den auf Grund.
nur keine Arbeit verlangen, sondern überhaupt nicht arbeiten lassen: 1. April
95 E. 27. 139. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung muß nicht für jeden Arbeitstag
Realk, angenommen werden: 16. März 82 E. 6. 111; R. 4. 253.
23. März 86 E. 14. 32; R. 8. 214. Jugendliche Arbeiter umfaßt
die Personen bis zu 16 Jahren (§ 136 Abs. 1): 12. Dez. 84 E. 11. 304.
9) Verantwortlich für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
ist der Gewerbetreibende und zwar auch dann, wenn die Annahme der
Arbeiter durch andere Arbeiter oder Bedienstete z. B. Werkmeister, technische
Leiter der Fabrik erfolgt: 20. Okt. 82 R. 4. 753. 27. Sept. 83 E. 9. 102:
R. 5. 547. 12. Dez. 84 E. 11 304; R. 6. 803. Aber für die Zuwiderhandlungen
gegen § 135 ff. trägt er die Verantwortung dann nicht, wenn
er zur Leitung des Betriebs oder eines Theils desselben einen Stellvertreter
(§ 151) bestellt hat: 16. März 82 E. 6. 111; R. 4. 253. Er
haftet aber neben diesem, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen
geschah, oder er es an der möglichen gehörigen Beaufsichtigung hat fehlen
lassen: 19. Mai 93 E. 24 181. Der Gewerbetreibende braucht die Fürsorge
nicht stets persönlich zu bethätigen: 8. März 88 R. 10. 221, aber die Befolgung
der getroffenen Anordnungen muß er überwachen: 18. Juni 81
E. 4, 308; R. 3. 412. 27. März 84 R. 6. 236. Bei gemeinschaftlichem
Gewerbebetrieb haftet jeder Theilhaber: 16. März 82 E. 6. 111; N. 1.
253. 12. Dez. 84 E. 11. 304. Ruht die ganze Geschäftsleitung in den
Händen des einen Theilhabers, so ist der Andere Mangels eigenen Verschuldens
nicht strafbar: 24. März 87 R. 9. 189.
10) Zur Bestrafung wird stets ein Verschulden, wenn auch nur Fahrlässigkeit
erfordert: 25. Febr. 87 R. 9. 168. 24. März 87 R. 9. 189. 30.
Sept. 87 E. 16. 267; R. 9. 486. 15. Febr. 95 E. 27. 31.
11) Bei mehrfachen Verfehlungen muß nicht für jeden Arbeitstag
eine stelbständige That angenommen werden: 16. März 82 E. 6. 111;
R. 4. 253. 23. März 86 E. 14. 32; N. 8. 214.
15 Ueber Zulassung von Ausnahmen: §8 138 a, 139, 139 a.
Nr. 3 .
Hi Andere Zuwiderhandlungen gegen § 111 fallen unter § 150 3. 1.
r. 4
14) Durch § 56 Z. 6 sind vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen
explosive Stoffe, insbes. Feuerwerkskörper, Schießpulver und
Dynamit ausgeschlossen.
15) (Abs. 2). Vollstreckung der Geldstrafe J. M. 3. Sept. 83 Nr.
84419.
§ 146 a. Vgl. § 366 Z. 1 St.-G.-B. Fahrlässigkeit genügt. Das
durch öffentliche Ausspielung erfolgte Feilbieten an Sonntagen fällt ebenfalls
unter die Strafvorschrift: 15. Febr. 95 E. 27. 31.