184 Nr. 22. 1917.
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Die Beleuchtung sämtlicher Schaufenster ist verboten.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Beleuchtung der Läden und der
sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten Räume, sowie der
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafés, Theater, Lichtspielhäuser,
Räume, in denen Schaustellungen stattfinden und die öffentlichen Vergnü-
zungsstellen aller Art nur noch bis zur Hälfte des bisher zugelassenen
aßes zu gestatten.
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 werden, soweit nicht nach den allge-
meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gesängnis, Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. «
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
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(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betreffend Zahlungen an Kriegs-
gefangene und an russisch-polnische Arbeiter.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 26. Januar d. Is., betreffend Zahlungen
an Kriegsgefangene und russisch-polnische Arbeiter, wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IVa Nr. 7128. Nr. 175. Altona, 26. Januar 1917.
WBelianntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des
IX. Armeekorps:
Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3= oder 2-Mark-Stücken an Krieges-
gefangene und an russisch-polnische Arbeiter sind verboten.
ahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Personen sind nur insoweit
gestattet, als sie in Papiergeld nicht möglich sind.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
bestraft.
v. Falk.