Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

184 Nr. 22. 1917. 
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Die Beleuchtung sämtlicher Schaufenster ist verboten. 
Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Beleuchtung der Läden und der 
sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten Räume, sowie der 
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafés, Theater, Lichtspielhäuser, 
Räume, in denen Schaustellungen stattfinden und die öffentlichen Vergnü- 
zungsstellen aller Art nur noch bis zur Hälfte des bisher zugelassenen 
aßes zu gestatten. 
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 werden, soweit nicht nach den allge- 
meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gesängnis, Haft 
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. « 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
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(2) Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betreffend Zahlungen an Kriegs- 
gefangene und an russisch-polnische Arbeiter. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom 26. Januar d. Is., betreffend Zahlungen 
an Kriegsgefangene und russisch-polnische Arbeiter, wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 2. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IVa Nr. 7128. Nr. 175. Altona, 26. Januar 1917. 
WBelianntmachung. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des 
IX. Armeekorps: 
Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3= oder 2-Mark-Stücken an Krieges- 
gefangene und an russisch-polnische Arbeiter sind verboten. 
ahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Personen sind nur insoweit 
gestattet, als sie in Papiergeld nicht möglich sind. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
bestraft. 
v. Falk.
	        
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