138 Nr. 22. 1917.
händler einer anderen Stelle, so muß gleichwohl die Saatkarte den Stempel des Kom-
munalverbandes, in dem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, tragen.
Karten ohne diesen Stempel sind ungültig.
8. Ein zugelassener Händler darf Hofer oder Gerste zu Saatzwecken entweder
unmittelbar an Landwirte oder aber an einen anderen zugelassenen Händler (Genossenschaften,
Konsumverein oder dergl.) veräußern. Er muß sich aber spätestens beim Abschluß des
Vertrages über die veräußerten Mengen lautende Saatkarten von dem das Saatgetreide
erwerbenden Landwirt oder zugelassenen Händler aushändigen lassen. Der Händler
muß für soviel Hafer oder Gerste, als er selbst auf Saarkarten bezogen hat, auch seiner-
neite wieder Saatkarten seiner Abnehmer beibringen, den nicht durch Saatkarten ge-
eckten Rest muß er als Bestand nachweisen.
IV.
Die Veräußerer von Saatgetreide haben die Saatkarten ihrem Kommunalverbande
binnen zwei Wochen nach der Absendung, mit der von der Eisenbahnverwaltung aus-
gestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Er-
werbers versehen, einzusenden.
Es ist erforderlich, daß die Kommunalverbände der Reichsfuttermittelstelle von den
in ihrem Bezirke aufgekauften Saatgutmengen Kenntnis geben.
Soweit Hafer in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten monatlich der
Reichssuttermittelstelle (vergl. S 21 der Haserverordnung vom 6. Juli 1916) bis zum
— Beifügung einer Aufstellung, geordnet nach Empfänger und Menge, einzu-
reichen.
Soweit Sommergerste in Betracht kommt, sind die eingereichten Saatkarten mit
der monatlichen Gerstenbestandsanzeige der Reichsfuttermittelstelle einzusenden.
Genaue Beachtung dieser Vorschrift ist erforderlich, da sonst aus dem Sgstt
hinausgehende Saatmengen auf die Ablieferungspflicht des Kommunalverbandes nicht
angerechnet werden können.
Berlin, den 17. Januar 1917.
Reichsfuttermittelstelle.
Dr. Mehnert.