Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

210 Nr. 32. 1917. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten. 
die Wahl rechtswidrig (zu vergl. insbesondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichs- 
strafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei deun, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend. 
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern. 
8 217. 
Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des Ausschusses, insbe- 
sondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus, so tritt derjenige von den gewählten 
Ersatzmännern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört 
und auf dieser Liste unter den Ersatzmännern an höchster Stelle steht (§ 18). 
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vorhanden (Abs. 1), so 
tritt der Ersatzmann aus derjenigen anderen Liste ein, welche die größte Höchstzahl für 
einen noch nicht eingetretenen Ersatzmann aufweist. · 
Können Ersatzmänner nicht oder nicht mehr gemäß Abs. 1 und 2 herangezogen 
werden, so haben die auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 8§ 20, 22 
berufenen Ersatzmänner in der festgesetzten Reihenfolge einzutreten. 
Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Ersatzmänner als Stell- 
vertreter. 
VII. Schlußbestimmung. 
g 28. 
Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten. 
Die Wahlakten werden von den Arbeiterausschüssen und den Angestelltenans- 
schüssen bis zur Beendigung ihrer Amtsdauer aufbewahrt. 
Die sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der Wahlumschläge, der 
erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt der Betriebsunternehmer.
	        
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