334 Nr. 50. 1917,
8 12.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
“*s Abt. Beschlagnahme, Berlin W.35, Potsdamer Str. 122 afb
zu richten.
Ws 13.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft.
Altona, den 15. März 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 15. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 Üüber die Bestandsaufnahme von
Web-, Wirk= und Strickwaren.
Auf Grund der Bestimmungen in § 18 der Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom
10. Juni/23. Dezember 1916 werden für die in der nachfolgend abgedruckten
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 angeordnete
Bestandsaufnahme von Web-, Wirk= und Strickwaren folgende Ausführungs-
bestimmungen erlassen:
* 1.
Mit der Ausgabe und dem Einsammeln der Meldescheine werden die
Ortsobrigkeiten beauftragt.
52.
Jeder Meldepflichtige hat eine Erlänterung zur Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über die zweite Bestandsaufnahme von Web-, Wirk= und
Strickwaren sowie seinen Bedarf an Meldescheinen bei der für seinen Wohnsitz
zuständigen Behörde (81) rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens
am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern.