Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

358 Nr. 52. 1917. 
keit des Sitzes der betreffenden Unterneh mungen zuständig, im Gebiet der Ritter- 
schaft der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) be- 
stellte Kommissar. 
Für die Anordnung der Verwaltung eines Unternehmens gemäß § 5 der 
Bundesratsverordnung ist die Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin 
zuständig. 
Die Aufsicht über die Verwaltung (§ 6 Abs. 3) führen die oben 
— Absatz 1 — genannten Behörden. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 7 ist das unterzeichnete Ministerium. 
5 6. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung ist das unterzeichnete 
Ministerium. 
Schwerin, den 5. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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