Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

L Nr. 53. 1917. 
(Krm. Kriegsamt. Kr. Ers. u. Arb. Dep. v. 22. 2. 17 Nr. 1072/2. 17. AgBS. 16.) 
Die Entscheidung, auf welche Weise die Schonung der letzten Söhne usw. im Ein- 
zelfalle zu bewerkstelligen ist, bleibt den stellvertretenden Generalkommandos (im Ein- 
vernehmen mit den mobilen Kommandostellen) überlassen. Ein Anspruch auf 
Rückversetzung in die Heimat besteht nicht; den Schutzbestimmungen des 
Erlasses wird auch durch Verwendung im Felde hinter der Front an weniger gefahr- 
drohender Stelle genügt. Ausschlaggebend sind in jedem Falle diemili- 
tärischen Interessen. 
(Krm. Kriegsamt. Kr. Ers. u. Arb. Dep. v. 23. 2. 17 Nr. 1116/2. 17. AB—. 16.) 
Die Schonung der „letzten Söhne“ gemäß Erlaß vom 3. Oktober 1916 — Nr.-— 
2240/9. 16. Clb. — durch Zurückziehung aus der vordersten Linie in eine weniger ge- 
fährdete Stelle erfolgt aus dem Motiv der tunlichsten Erhaltung jedes Familienstammes, 
die als Pflicht der Selbsterhaltung der Völker ebensosehr im allgemeinen Staats- 
interesse wie Familieninteresse liegt. 
Da nach dem Bericht des Polizeikommissars Kiel, Revier 7, Alfred B. der einzige 
noch lebende Sohn des Antragstellers ist, hat der Erlaß grundsätzlich auch im vor- 
liegenden Falle Anwendung zu finden. 
Das stellv. Generalkommando hat in dem Falle B. die Verwendung hinter der 
Front befürwortet. 
Von Seiten des stellv. Generalkommandos. 
Der Chef des Stabes. 
v. Voß, Oderstleutnant. 
(2) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Verlängerung der Schuß- 
zeit für Wildenten. 
Die nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 15. d. Mts., betreffend Ver- 
längerung der Schußzeit für Wildenten, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 17. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
V. Nr. 34 385/801. Nr. 505. Altona, den 15. März 1917. 
verlängerung der Schußzeit für Wildenten. 
Auf Grund des §9 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand ordne ich hiermit 
die Verlängerung der Schußzeit auf Wildenten mit Ausnahme der Stock-, Löffel-
	        
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