Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 53. 1917. 361 
itte - d an der Elb- 
Krickent ür die Küstengebiete unmittelbar an der Nord= und Ostsee un ,..« 
mündung oo r die Kaüs soweit nicht die Bezirke der Festungsgouvernements zuständig 
sind, bis 31. März hiermit an. . - 
« v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Heranziehung zum vater= 
ländischen Hilfsdienft. Z 
Die Magistrate, Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Gutsherrschaften 
werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. März 1917, zur 
Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1917, be- 
treffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst — Rbl. Nr. 41 — auf die nachstehend abgedruckten Zu- 
sätze des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 aufmerksam 
gemacht. 
Schwerin, den 17. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Zusätze » 
des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917, betreffend 
Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst. 
Zu §§ 2 und 3. 
In den öffentlichen Aufforderungen der Ortsbehörden müssen folgende Punkte 
enthalten sein: T· 
1. Nähere Bestimmung der Hilfsdienstpflichtigen (z. B. geordnet nach Jahres- 
klassen oder Anfangsbuchstaben der Namen), welche sich zu melden haben, wo sie sich zu 
melden haben, an welchem Tage und zu welchen Tagesstunden. « : 
2. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschläge 
sind erhältlich bei...... .......... .... . . ... ....... .. 
Die Ubersendung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörde kann erfolgen durch 
Vermittlung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw. Dieses Verfahren ist in- 
sonderheit bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zur Zeit in Heil-, Pflege-, 
Besserungs= oder Strafanstalten befinden. » 
Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem 
er die ausgefüllte Meldekarte bei der Ortsbehörde abgibt oder der Post zur Beförderung
	        
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