Nr. 53. 1917. 361
itte - d an der Elb-
Krickent ür die Küstengebiete unmittelbar an der Nord= und Ostsee un ,..«
mündung oo r die Kaüs soweit nicht die Bezirke der Festungsgouvernements zuständig
sind, bis 31. März hiermit an. . -
« v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Heranziehung zum vater=
ländischen Hilfsdienft. Z
Die Magistrate, Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Gutsherrschaften
werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. März 1917, zur
Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1917, be-
treffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst — Rbl. Nr. 41 — auf die nachstehend abgedruckten Zu-
sätze des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 aufmerksam
gemacht.
Schwerin, den 17. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zusätze »
des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst.
Zu §§ 2 und 3.
In den öffentlichen Aufforderungen der Ortsbehörden müssen folgende Punkte
enthalten sein: T·
1. Nähere Bestimmung der Hilfsdienstpflichtigen (z. B. geordnet nach Jahres-
klassen oder Anfangsbuchstaben der Namen), welche sich zu melden haben, wo sie sich zu
melden haben, an welchem Tage und zu welchen Tagesstunden. « :
2. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschläge
sind erhältlich bei...... .......... .... . . ... ....... ..
Die Ubersendung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörde kann erfolgen durch
Vermittlung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw. Dieses Verfahren ist in-
sonderheit bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zur Zeit in Heil-, Pflege-,
Besserungs= oder Strafanstalten befinden. »
Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem
er die ausgefüllte Meldekarte bei der Ortsbehörde abgibt oder der Post zur Beförderung