Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 2. 5 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Januar 1917. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, 
« Strick= und Schuhwaren. (2) Bekanntmachung, betreffend Heeresnäh- 
arbeiten. (3) Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Oftseefischen. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 3. Januar 1917, betreffend Negelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. 
Die Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 
12 der Bundesratsverordnung vom 7buk, 9. ¾ über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren wird nachstehend zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. Es wird darauf hingewiesen, daß die im § 1 er- 
wähnte Ausführungs-Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 im Regierungs- 
Blatt Nr. 178 von 1916 abgedruckt ist. Die Befugnisse der Kommunalverbände 
im Sinne der § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 3 dieser Ausführungs-Bekanntmachung 
werden durch die in Ziffer I der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (Nöl. 
Nr. 110) aufgeführten Behörden ausgeübt. 
Schwerin, den 3. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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