Nr. 2. 5
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Januar 1917.
Inhalt.
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
« Strick= und Schuhwaren. (2) Bekanntmachung, betreffend Heeresnäh-
arbeiten. (3) Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Oftseefischen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Januar 1917, betreffend Negelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren.
Die Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und
12 der Bundesratsverordnung vom 7buk, 9. ¾ über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren wird nachstehend zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht. Es wird darauf hingewiesen, daß die im § 1 er-
wähnte Ausführungs-Bekanntmachung vom 31. Oktober 1916 im Regierungs-
Blatt Nr. 178 von 1916 abgedruckt ist. Die Befugnisse der Kommunalverbände
im Sinne der § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 3 dieser Ausführungs-Bekanntmachung
werden durch die in Ziffer I der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (Nöl.
Nr. 110) aufgeführten Behörden ausgeübt.
Schwerin, den 3. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.