Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  2.  5

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  6.  Januar  1917.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,
«  Strick=  und  Schuhwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Heeresnäharbeiten.
  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz  von  Oftseefischen.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1917,  betreffend  Negelung  des  Verkehrs
mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren.

Die  Ausführungs-Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  zu  §§  1,  11  und
12  der  Bundesratsverordnung  vom  7buk,  9.  ¾  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  wird  nachstehend  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  im  §  1  erwähnte
  Ausführungs-Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1916  im  Regierungs-Blatt
  Nr.  178  von  1916  abgedruckt  ist.  Die  Befugnisse  der  Kommunalverbände
im  Sinne  der  §  2  Absatz  2,  §  4  Absatz  3  dieser  Ausführungs-Bekanntmachung
werden  durch  die  in  Ziffer  I  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  (Nöl.
Nr.  110)  aufgeführten  Behörden  ausgeübt.

Schwerin,  den  3.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.