Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 4. 1917. 23 
- ie Siche i i .S. 357) 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (MGl S "* 
ha ktober 1915 8 Bl. S 645), vom 25. Ae 1915 (RGBl. S. 778) und 
vom 14. September 1916 (RGBl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen ie 
Meldepflicht nach § 57“"“) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Ft 
bruar 1915 (KGl. S. 54), vom 3. September 1915 (REGBl. S. 549) und vom 21. 9 - 
tober 1915 Ve#l. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewer * 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande 
vom 23. September 1915 #nr. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Inkrasttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1917 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospekt- 
pfeifen von Orgeln mit Ausnahme der im § 3 genannten. Unter 
Prospektpfeifen werden verstanden alle diejenigen zinnernen Orgel- 
pfeifen, welche im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar untergebracht 
sind oder untergebracht waren oder untergebracht werden sollen. 
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die 
Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 
Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch 
Legierungen von Zinn und Blei verstanden. · 
§3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen 
Krostelthseifen welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (. B. Holz mit 
innüberzug, Vorderseite aus Zinn aber Rückseite aus Zink usw.). 
*“n) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe 
is zu 3000 X oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast. Ebenso wird 
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbncher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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