Nr. 4. 1917. 23
- ie Siche i i .S. 357)
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (MGl S "*
ha ktober 1915 8 Bl. S 645), vom 25. Ae 1915 (RGBl. S. 778) und
vom 14. September 1916 (RGBl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen ie
Meldepflicht nach § 57“"“) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Ft
bruar 1915 (KGl. S. 54), vom 3. September 1915 (REGBl. S. 549) und vom 21. 9 -
tober 1915 Ve#l. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewer *
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande
vom 23. September 1915 #nr. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Inkrasttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1917 in Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospekt-
pfeifen von Orgeln mit Ausnahme der im § 3 genannten. Unter
Prospektpfeifen werden verstanden alle diejenigen zinnernen Orgel-
pfeifen, welche im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar untergebracht
sind oder untergebracht waren oder untergebracht werden sollen.
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die
Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch
Legierungen von Zinn und Blei verstanden. ·
§3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen
Krostelthseifen welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (. B. Holz mit
innüberzug, Vorderseite aus Zinn aber Rückseite aus Zink usw.).
*“n) Wer vorsätlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
is zu 3000 X oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast. Ebenso wird
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbncher einzurichten oder zu führen unterläßt.