Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

36  Nr.  5.  1918.

Den  Kommunalverbänden  wird  anheimgegeben,  sich  zur  Festsetzung  des  Verteilungsschlüssels
  eines  Beirates  zu  bedienen,  der  sich  aus  Vertretern  der  verschiedenen
Interessentengruppen,  insbesondere  der  Kleinhändler,  der  Verarbeiter  und  der  Verbraucher
  zusammensetzt.  87

Bedarfsstellen.
Bedarfsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind:
a)  die  Personen  und  Betriebe  des  Bezirks,  die  Baumwollnähfäden  oder  Leinennähzwirn
  gewerbsmäßig  unmittelbar  an  die  Verbraucher  gegen  Entgelt

veräußern.
—  Kleinhändler  —
b)  die  Personen  und  Betriebe  des  Bezirks,  die
1.  Baumwollnähfäden  oder  Leinennähzwirn  in  ihnen  hierzu  übergebene
Gegenstände  gewerbsmäßig  gegen  Vergütung  für  andere  verarbeiten
(z.  B.  Flickschneider)  oder
2.  Baumwollnähfäden  oder  Leinennähzwirn  gewerbsmäßig  zur  Herstellung
  von  Gegenständen  verarbeiten  (z.  B.  Maßschneider)
—  Verarbeiter  —,
sofern  in  den  unter  1  und  2  genannten  Verarbeitungsbetrieben  am  1.  Dezember
  1917  nicht  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd  versicherungspflichtig  beshäftigt
  waren,
„%)  Anstalten  mit  Insassen  (z.  B.  Krankenanstalten,  Gefängnisse),  da  diese  Insassen
  schon  in  der  gemäß  §  1  der  Verteilung  zugrunde  liegenden  Bevölkerungszahl
  mit  enthalten  sind  (vgl.  §  6  Absatz  2).

Betriebe,  die  gleichzeitig  Kleinhandel  und  Verarbeitung  umfassen,  sind,  soweit  sie
in  dem  Verarbeitungsbetriebe  am  1.  Dezember  1917  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd
versicherungspflichtig  beschäftigten  Eemischte  Betriebe  großen  Umfangs),  nur  für  ihren
Kleinhandelsbetrieb  als  Bedarfsstellen  anzusehen.

Keine  Bedarfsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Kommunalverbände
  selbst,  sonstige  behördliche  Einrichtungen  sowie  die  Anstalten,  die  nicht  unter
Absatz  1  fallen.  Für  diese  sowie  die  sonstigen  Personen  und  Betriebe,  die  nach  Absatz  2
und  3  nicht  oder  nicht  in  vollem  Umfange  als  Bedarfsstellen  anerkannt  sind,  ist  eine
besondere  Versorgungsregelung  vorgesehen.

Als  Bedarfsstellen  sind  ferner  nicht  anzusehen  die  Verarbeiter,  die  eine  besondere
Zuweisung  an  Baumwollnähfäden  oder  Leinennähzwirn  von  einer  anderen  Stelle  als
der  Reichsbekleidungsstelle  erhalten.  Ein  Verzeichnis  dieser  Verarbeiter  wird  in  den
„Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle“  veröffentlicht  werden.

g  8.
Gemischte  Betriebe  kleinen  Umfangs.

Betriebe,  die  gleichzeitig  Kleinhandel  und  Verarbeitung  umfassen  und  in  deren
Verarbeitungsbetrieb  am  1.  Dezember  1917  nicht  mehr  als  15  Arbeiter  dauernd  versicherungspflichtig
  beschäftigtk  waren  (gemischte  Betriebe  kleinen  Umfangs),  sind  von  den
Kommunalverbänden  bei  der  Verteilung  sowohl  als  Kleinhandels=  wie  als  Verarbeitungsbetriebe
  zu  berücksichtigen  (vgl.  §  9  Absatz  1  Satz  3).