36 Nr. 5. 1918.
Den Kommunalverbänden wird anheimgegeben, sich zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels
eines Beirates zu bedienen, der sich aus Vertretern der verschiedenen
Interessentengruppen, insbesondere der Kleinhändler, der Verarbeiter und der Verbraucher
zusammensetzt. 87
Bedarfsstellen.
Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
a) die Personen und Betriebe des Bezirks, die Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn
gewerbsmäßig unmittelbar an die Verbraucher gegen Entgelt
veräußern.
— Kleinhändler —
b) die Personen und Betriebe des Bezirks, die
1. Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn in ihnen hierzu übergebene
Gegenstände gewerbsmäßig gegen Vergütung für andere verarbeiten
(z. B. Flickschneider) oder
2. Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn gewerbsmäßig zur Herstellung
von Gegenständen verarbeiten (z. B. Maßschneider)
— Verarbeiter —,
sofern in den unter 1 und 2 genannten Verarbeitungsbetrieben am 1. Dezember
1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig beshäftigt
waren,
„%) Anstalten mit Insassen (z. B. Krankenanstalten, Gefängnisse), da diese Insassen
schon in der gemäß § 1 der Verteilung zugrunde liegenden Bevölkerungszahl
mit enthalten sind (vgl. § 6 Absatz 2).
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen, sind, soweit sie
in dem Verarbeitungsbetriebe am 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd
versicherungspflichtig beschäftigten Eemischte Betriebe großen Umfangs), nur für ihren
Kleinhandelsbetrieb als Bedarfsstellen anzusehen.
Keine Bedarfsstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Kommunalverbände
selbst, sonstige behördliche Einrichtungen sowie die Anstalten, die nicht unter
Absatz 1 fallen. Für diese sowie die sonstigen Personen und Betriebe, die nach Absatz 2
und 3 nicht oder nicht in vollem Umfange als Bedarfsstellen anerkannt sind, ist eine
besondere Versorgungsregelung vorgesehen.
Als Bedarfsstellen sind ferner nicht anzusehen die Verarbeiter, die eine besondere
Zuweisung an Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn von einer anderen Stelle als
der Reichsbekleidungsstelle erhalten. Ein Verzeichnis dieser Verarbeiter wird in den
„Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle“ veröffentlicht werden.
g 8.
Gemischte Betriebe kleinen Umfangs.
Betriebe, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren
Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig
beschäftigtk waren (gemischte Betriebe kleinen Umfangs), sind von den
Kommunalverbänden bei der Verteilung sowohl als Kleinhandels= wie als Verarbeitungsbetriebe
zu berücksichtigen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3).