Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1464 Nr. 189. 1918. 
VI. 
Wegen Ausfuhr von Zucht= und Nutzvieh aus Mecklenburg-Schwerin 
verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. Januar 1918 — Rbl. 
Nr. 19 —. Die Händler haben die Genehmigung der Landesbehörde zur Ausfuhr von 
Vieh sorgfältig aufzubewahren und der Kreisbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
VII. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Bekanntmachungen der Landesbehörde vom 1. November 1917 — Rol. 
Nr. 197 — und vom 7. März 1918 — Rbl. Nr. 47 — werden hiermit aufgehoben. 
Schwerin, den 23. Oktober 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
(2) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1918, betreffend Not= und Kriegsreife- 
prüfungen. 
chüler höherer Lehranstalten, die auf Grund der Einberufung ihrer Jahresklasse 
zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogen werden oder als Fahnen- 
junker oder Seeoffizieranwärter (einschließlich der Anwärter für die Kriegs-Re- 
serve-Seeoffizierlaufbahn) in den Heeresdienst eintreten, nachdem Zugehörige 
ihrer Jahresklasse zum Heeresdienst eingezogen worden sind, werden zur Not- 
reifeprüfung zugelassen, wenn sie mindestens ein halbes Jahr der Unterprima 
(der VIII. Klasse) einer höheren Lehranstalt angehört haben. Bei Notreife- 
prüfungen richten sich die Forderungen nach den Lehraufgaben, die bis zum 
Ausscheiden des Schülers aus der Klasse behandelt worden sind. 
Die auf Grund von Notreifeprüfungen und Kriegsreifeprüfungen ausge- 
stellten Zeugnisse werden jungen Leuten, die früher eine höhere Lehranstalt be- 
sucht haben, erst zu dem Zeitpunkt ausgehändigt, zu dem sie bei regelrecht fort- 
gesetztem Besuch der Schule das Reifezeugnis erhalten hätten. Werden frühere 
Schüler höherer Lehranstalten, die die Not= oder Kriegsreifeprüfung abgelegt 
haben, vor dem Zeitpunkt aus dem Heeresdienst entlassen, zu dem sie bei regel- 
rechtem Besuch der Schule die Reifeprüfung abgelegt hätten, so müssen sie in der 
Regel wieder zur Schule zurückkehren und die ordentliche Prüfung ablegen. Bei 
dieser ist auf die Dauer und Art ihrer Vorbereitung Rücksicht zu mehmen. Der 
Schulbesuch kann in geeigneten Fällen durch private Vorbereitung ersetzt werden.
	        
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