148 Rr. 20. 1918.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Veräußerungserlaubnis.
Erlaubt ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände
vom Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ab nur noch an die Intendantur-
der militärischen Institute zu Berlin W. 30, Luitpoldstr. 25, als der zuständigen Zen-
tralbeschaffungsstelle für Strohersatzmittel, wie Alpengras, sowie auch an die von dieser
Intendantur für in Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Einkaufsstelle, die
Garnisonverwaltung Augsburg. Über jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen
wird die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin bezw. die Garnisonverwal-
tung Augsburg einen Veräußerungsschein ausstellen, welcher von dem Veräußerer als
Beleg bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren ist.
8 6.
Bearbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die im § 1 genannten Gegenstände von ihrem
Besitzer bearbeitet, insbesondere gesponnen werden.
8 6.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu melden, sofern
die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens
5 Ztr. beträgt.
#tl
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§ 1)
in Gewahrsam haben;
2. gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Eigentümers be-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie
an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).