Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

162 Nr. 23. 1918. 
genommen werden soll, auch in den Fällen des § 2 des Impfgesetzes bei sich er- 
gebenden Zweifeln die Entscheidung des Impfarztes zu veranlassen. 
Die Ortsobrigkeiten haben ein Verzeichnis der in Spalte 24 der vorigjäh- 
rigen Listen bezeichneten Zöglinge den Vorstehern und Vorsteherinnen der betref- 
fscnden Schulanstalten zur Berücksichtigung bei den von diesen aufzustellenden 
Impflisten mitzuteilen. 
Sind Impfpflichtige der Impfung oder der Gestellung vorschriftswidrig 
entzogen geblieben, so haben die Ortsobrigkeiten gegen die Eltern, Pflegeeltern 
oder Vormünder der Impfpflichtigen nach Maßgabe der §§ 4 und 12 des Impf- 
gesetzes zu verfahren bezw. den für die Eltern usw. zuständigen Ortsobrigkeiten 
zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens Nachricht zu geben. 
Die in §§ 4 und 12 des Impfgesetzes erwähnten amtlichen Verfügungen 
und Anordnungen der zuständigen Behörde werden von den Ortsobrigkeiten, 
den Trägern der Ortsobrigkeit gegenüber von Unserem Ministerium, Abteilung 
für Medizinal-Angelegenheiten, erlassen.. 
Die in §§ 14 und 15 des Impfgesetzes angedrohten Strafen können durch 
polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden. 
* 12 
8 S. 
Das Verfahren in Angelegenheiten des Impfwesens ist, abgesehen von dem 
Strafverfahren, für welches die allgemeinen Bestimmungen gelten, stempel= und 
gebührenfrei. 
8 13. 
Über das Ergebnis der Impfungen und Wiederimpfungen im vorauf- 
gegangenen Kalenderjahre haben die Ortsobrigkeiten bis zum 1. April Unserem 
Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten, Übersichten nach den 
LVordrucken VIII und IX vorzulegen. 
8 14. 
Durch die von Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegen— 
heiten, zu bestinimenden Stellen sollen den Standesämtern die Vordrucke der Ge— 
burtslisten, den Impfärzten die Vordrucke der Impfliste VII, der Impfscheine 
und ärztlichen Zeugnisse, sowie den Ortsobrigkeiten für sich bezw. zur Abgabe 
an die Schulvorsteher und Ärzte Druckstücke der Anlage 3, die Vordrucke der 
Übersichten (§ 13), der Impflisten, Impfscheine und ärztlichen Zeugnisse unent- 
geltlich geliefert werden.
	        
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