Nr. 26. 1918. 213
führt, bezw. im Zwangswege zum nächstgelegenen k. k. Landwehr-Ergänzungsbezirks-
kommando befördert werden.
Alle bei der Musterung zum Landsturmdienst mit der Waffe geeignet befun-
denen Landsturmpflichtigen werden am 27. März 1918 bei dem ihnen bekanntzu-
gebenden Kommando einzurücken haben. Die Einrückenden haben nach Tunlichkeit Eß-
schalen, Eßbesteck, warme Wäsche, gute Beschuhung, sowie Bürsten und Putzzeug mit-
zubringen.
Die Nichtbefolgung dieser Kundmachung wird nach den geltenden Gesetzen
strengstens bestraft.
Lübeck, den 5. Februar 1918.
Der k. und k. österr.-ungar. Konsul.
Suckau.
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1918, betreffend Abhäuten von Kadavern
der an Wild= und Rinderseuche verendeten oder infolge dieser Seuche not-
geschlachteten Tiere.
Mit Rücksicht auf den Ledermangel werden unter Bezugnahme auf den § 109
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des unterzeichneten Ministeriums vom
15. April 1912 (Rbl. Nr. 21) die Polizeibehörden bis auf weiteres ermächtigt,
auf Antrag das Abhäuten von Kadavern der an Wild= und Rinderseuche ver-
endeten oder infolge dieser Seuche notgeschlachteten Tiere sowie die Verwertung
der Häute zur Ledergewinnung zu genehmigen, wenn vorher durch bakteriologische
oder serologische Untersuchung festgestellt ist, daß es sich nicht um Milzbrand,
sondern um Wild= und Rinderseuche oder nur um den Verdacht der letzteren
handelt, unter der Bedingung, daß das Abhäuten in einer von der Polizei-
behörde bestimmten Abdeckerei oder in einem abgesonderten Raum eines von ihr
bestimmten öffentlichen Schlachthofes erfolgt und die Häute unter Aufsicht der
Polizeibehörde unmittelbar danach folgendem Desinfektionsverfahren unterzogen
werden:
Die frischen Häute sind während der Dauer von mindestens 24 Stunden
in einer 10 % Kalkmilch, die aus einem Teil Atzkalk und 10 Teilen Wasser
bereitet wurde, einzulegen oder in einem abgeschlossenen Raume so lange zu